Oktober 2017

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung

Erhebliche Verlängerung der Kündigungsfrist des AN in AGB kann diesen auch bei gleichzeitiger Verlängerung der Kündigungsfrist des AG unangemessen benachteiligen

Fremdbesetzung eines passenden Arbeitsplatzes trotz Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers - Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers richtet sich nicht auf Verlängerung der Arbeitszeit

Befristungsrecht

Prüfung der Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei Sachgrundbefristung - Eingeschränkte Überprüfbarkeit in Revisionsinstanz

Betriebliche Altersversorgung

BAG hält Verstoß des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes gegen Unionsrecht für nicht ausgeschlossen - Zurückverweisung an LAG Hamburg

Betriebsübergang

Betriebsübergang durch Übernahme der für die Ausführung einer Dienstleistung unabdingbaren Ausrüstung

Betriebsverfassungsrecht

Gewerkschaftlicher Anspruch auf Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden gegen AG erfordert dessen unmittelbare und zwingende Bindung an die maßgebenden Bestimmungen

Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bezieht sich auf eine Angelegenheit - Kein „Übergreifen“ bei Regelungsmaterien, die unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände betreffen

Arbeitgeber muss den Betriebsrat über eine ihm mitgeteilte Schwangerschaft unter namentlicher Nennung informieren - Keine Ausnahme bei ausdrücklichem Widerspruch der Arbeitnehmerin

Gleichbehandlung

Erfordernis einer Mindestkörpergröße kann gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung verstoßen

Nicht den Anforderungen der Mutterschutzrichtlinie genügende Risikobeurteilung als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auch in Kombination mit Klagefrist des § 61b ArbGG unionsrechtskonform - Fristbeginn bei Belästigung erst mit Abschluss des letzten geschilderten Vorfalls

Insolvenz

Keine analoge Anwendung von § 55 Abs. 3 S. 1 InsO auf nicht vom gesetzlichen Forderungsübergang erfasste Entgeltansprüche

„Druckzahlungen“ des Arbeitgebers nach Insolvenzantrag sind nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent - BAG schließt sich Rechtsprechung des BGH an

Kirchliches Arbeitsrecht

Schadensersatz nach Kündigung: LAG Düsseldorf fordert Auskunft des Kommissariats der deutschen Bischöfe über kirchenrechtliche Maßstäbe an - Kammer hält Durchbrechung der Rechtskraft früherer Entscheidungen für möglich

Kündigung/Kündigungsschutz

Wiedereinstellungsanspruch steht grundsätzlich nur Arbeitnehmern zu, die Kündigungsschutz nach KSchG genießen - In Kleinbetrieben möglicherweise im Einzelfall Anspruch aus § 242 BGB

Kündigung wegen früherer Tätigkeit für Ministerium für Staatssicherheit der DDR - Unwirksamkeit wenn Maß der Verstrickung eher gering und AN danach lange unbeanstandet beschäftigt

Außerordentliche Kündigung eines Trainers aufgrund heimlichen Filmens von Sportlerinnen in Umkleidekabine - Ausreichende Kenntnis über Kündigungsgründe erst nach mehrmaligem Nachfragen bei ermittelnder Staatsanwaltschaft

Prozessuales

Abweisung eines Hauptantrags und Erkennen nach Hilfsantrag durch LAG - Abweisung des Hauptantrags erwächst in Rechtskraft wenn nicht der hierdurch beschwerte Kläger selbst die Revision verfolgt

Unternehmensmitbestimmung

Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch Delegierte - Bekanntgabe der Stimmauszählung muss nur an Delegierte, nicht aber an alle Arbeitnehmer erfolgen

C. Literatur

Allgemein

Die Pfändung von Arbeitslohn

Die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften auf Volunteer-Programme bei Sportgroßveranstaltungen

Wahlkampf im Arbeitsverhältnis?

Verfahrensänderungen im Schwerbehindertenrecht und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis

Geschichte der Beschäftigungsförderungsgesetze

Arbeitnehmerüberlassung

Die Haftung des Leiharbeitnehmers

Arbeitskampfrecht

Beamtenstreik, Streik in der Daseinsvorsorge und das Recht auf politischen Streik - Teil 1

Beamtenstreikrecht, Streik in der Daseinsvorsorge und das Recht auf politischen Streik, Teil 2

Richterliche Erkenntnisse über wahre Streikziele und die Rühreitheorie

Arbeitsvertragsrecht

Neue Entwicklungen im Ausschlussfristenrecht - Auswirkungen von Mindestarbeitsentgeltregelungen und der Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung - Nicht mehr zu retten!

Neues zu Widerrufsvorbehalten in Arbeitsverträgen

Betriebliche Altersversorgung

Der gesetzliche Beitragszuschuss zur Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung

Die Kontrolle der Ermessensentscheidung nach § 16 BetrAVG im Konzern

Die Reform der Betriebsrente oder die Befreiung einer Gazelle: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Teil I - Arbeitsrecht

Stärkung der Betriebsrenten

Ausgewählte Rechtsfragen der betrieblichen Altersversorgung im Konzern

Betriebsübergang

Die Betriebsvereinbarungsoffenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen - ein Ausweg aus der „Ewigkeitsbindung“ die Bezugnahmeklauseln?

Dynamische Verweisung auf Tarifverträge vs. unternehmerische Freiheit nach Betriebsübergang

Betriebsverfassungsrecht

Änderung des EBRG für Seeleute - Sitzungsteilnahme per Videokonferenz möglich!

Compliance

Strafanzeige als Pflichtverletzung oder Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte?

Datenschutz

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung

Whistleblowing: Keine Klarheit beim Umgang mit Informationen und Daten

Europarecht

Die Europäische Säule Sozialer Rechte - Rechtsfortschritt oder Alibi?

Kündigung/Kündigungsschutz

Sprinten ohne Stolpern: Vorteile und Risiken von Sprinterklauseln

Aktuelle Rechtsfragen bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen

Die richtige Durchführung des Massenentlassungsverfahrens - Praktische Hinweise und aktuelle Entwicklungen im Überblick

Die Kündigung durch den Betriebsrat

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Das neue Mutterschutzrecht im Überblick

Prozessuales

Arbeitsverfahrensrecht im Urteil zum Tarifeinheitsgesetz

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Das Tarifeinheitsgesetz und die notarielle Urkunde nach § 58 III ArbGG

Der Wortlaut des Tarifvertrags - Legaldefinition, Protokollnotiz, gemeinsame Erklärung und Laienverständnis

Ein Zwischenurteil? - Bemerkungen zum Tarifeinheitsurteil des Bundesverfassungsgerichts

Steine statt Brot vom BVerfG in Sachen Tarifeinheit?

Tarifeinheit nach Karlsruhe

D. Entscheidungsbesprechungen

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A. Gesetzgebung

Fortschritte bei der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte: Kommission setzt sich weiter für faire und berechenbare Arbeitsverträge ein

Meldung der EU-Kommission vom 25.9.2017

Die Europäische Kommission hat erneut Gespräche mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auf EU-Ebene über die Modernisierung der Arbeitsverträge aufgenommen mit dem Ziel, diese Verträge für alle Arten von Arbeitnehmern fairer und berechenbarer zu machen.
Mit dieser Initiative will die Kommission die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte weiter voranbringen und für eine stärkere Konvergenz der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung besserer Arbeits- und Lebensbedingungen sorgen.
Die Kommission möchte den Geltungsbereich der aktuellen Fassung der Richtlinie über Arbeitsverträge (Nachweisrichtlinie 91/533/EWG) auf neue Formen der Beschäftigung wie etwa Arbeit auf Abruf, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinsystemen oder Plattform-Arbeit ausweiten, sodass alle ohne Ausnahme erfasst werden. Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften sollten auch modernisiert werden, um sie der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den letzten Jahrzehnten anzupassen.
Die Sozialpartner haben bis zum 3. November 2017 Gelegenheit zum Meinungsaustausch über die geplanten Aktualisierungen des EU-Arbeitsvertragsrechts. Die Kommission beabsichtigt, bis zum Ende des Jahres einen Legislativvorschlag vorzulegen.

(tr)

Kommission verabschiedet Initiative zur Förderung von Berufsausbildungen in Europa

Meldung der EU-Kommission vom 5.10.2017

Die Europäische Kommission hat am 5.10.2017 einen Vorschlag für einen Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen angenommen.
Diese Initiative in Form einer Empfehlung des Rates ist Teil der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen vom Juni 2016. Sie fügt sich ebenfalls ein in die europäische Säule sozialer Rechte, die das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung von hoher Qualität und in inklusiver Form vorsieht.
Ausgehend von einer breit angelegten Konsultation werden in der Empfehlung 14 Schlüsselkriterien ermittelt, die die Mitgliedstaaten und sonstigen Akteure zur Entwicklung hochwertiger und nachhaltiger Berufsausbildungen verwenden sollten. Diese Initiative wird zu einer besseren Beschäftigungsfähigkeit und persönlichen Entwicklung von Auszubildenden und damit auch zu einer hervorragend ausgebildeten und qualifizierten Arbeitnehmerschaft gemäß den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts beitragen.
Für die Bewertung der Qualität und Nachhaltigkeit einer Berufsausbildung sieht der vorgeschlagene Rahmen sieben Kriterien für Lern- und Arbeitsbedingungen vor:

  1. 1. Schriftlicher Vertrag,
  2. 2. Lernergebnisse,
  3. 3. Pädagogische Unterstützung,
  4. 4. Arbeitsplatz-Komponente,
  5. 5. Bezahlung und/oder Aufwandsentschädigung,
  6. 6. Sozialschutz,
  7. 7. Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit.

Außerdem werden sieben Kriterien für Rahmenbedingungen vorgeschlagen:

  1. 1. Regulierungsrahmen,
  2. 2. Einbeziehung der Sozialpartner,
  3. 3. Unterstützung für Unternehmen,
  4. 4. Flexible Lernpfade und Mobilität,
  5. 5. Berufsberatung und Sensibilisierung,
  6. 6. Transparenz,
  7. 7. Qualitätssicherung und Werdegang-Nachverfolgung.

Die Kommission unterstützt die Umsetzung dieser Kriterien durch angemessene EU-Finanzmittel. Allein der Europäische Sozialfonds trägt bis zu 27 Mrd. EUR zur allgemeinen und beruflichen Bildung bei. Die EU fördert Berufsausbildungen außerdem durch verschiedene andere Instrumente.

(tr)

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2018

Pressemitteilung des BMAS vom 27.9.2017

Das Kabinett hat am 27.9.2017 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2016 betrug im Bundesgebiet 2,42 Prozent, in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2018 sind in einem Überblick auf der Seite des BMAS dargestellt.

(tr)

Beschlüsse des Bundestages

Der Bundestag hat im Berichtszeitraum nicht getagt.

(tr)

Beschlüsse des Bundesrates

Der Bundesrat hat im Berichtszeitraum nicht getagt.

(tr)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I Nr. 63-68: Keine relevanten Veröffentlichungen.

Teil II Nr. 25: Keine relevanten Veröffentlichungen.

(tr)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 246 bis 272

Keine relevanten Veröffentlichungen.

(tr)

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung

BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 47/17 - Pressemitteilung Nr. 45/17

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements i.S.v. § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Weisung des Arbeitgebers insgesamt billigem Ermessen i.S.v. § 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB entspricht.

(dl)

Erhebliche Verlängerung der Kündigungsfrist des AN in AGB kann diesen auch bei gleichzeitiger Verlängerung der Kündigungsfrist des AG unangemessen benachteiligen

BAG, Urteil vom 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - Pressemitteilung Nr. 48/17

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.

(dl)

Fremdbesetzung eines passenden Arbeitsplatzes trotz Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers - Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers richtet sich nicht auf Verlängerung der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 18.7.2017 - 9 AZR 259/16 - Leitsätze

Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, trotz dessen Eignung nicht bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB unter, sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.
Hat der Arbeitgeber den Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers zu vertreten, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1 BGB). § 249 Abs. 1 BGB, dem zufolge der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, führt jedoch nicht dazu, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, mit dem Arbeitnehmer die Verlängerung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Die Wertung des Gesetzgebers in § 15 Abs. 6 AGG, wonach der Arbeitnehmer selbst bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg hat, steht einem solchen Anspruch entgegen.

(dl)

Befristungsrecht

Prüfung der Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei Sachgrundbefristung - Eingeschränkte Überprüfbarkeit in Revisionsinstanz

BAG, Urteil vom 17.5.2017 - 7 AZR 420/15 - Leitsatz

Die Prüfung, ob eine durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigte Befristung eines Arbeitsvertrags nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanz. Deren Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht von den zutreffenden Voraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird.

(dl)

Betriebliche Altersversorgung

BAG hält Verstoß des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes gegen Unionsrecht für nicht ausgeschlossen - Zurückverweisung an LAG Hamburg

BAG, Urteil vom 26.9.2017 - 3 AZR 733/15 - Pressemitteilung Nr. 42/17

Nach § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) ruht die niedrigere Versorgung, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Regelung gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleicheit (Art. 157 AEUV) verstößt.
Ob die Regelung in § 20 HmbZVG eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen.

(dl)

Betriebsübergang

Betriebsübergang durch Übernahme der für die Ausführung einer Dienstleistung unabdingbaren Ausrüstung

EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - Rs. C-200/16 (Securitas)

Hat ein Auftraggeber einen Vertrag mit einem Unternehmen zur Erbringung von Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen in seinen Anlagen gekündigt und anschließend für die Ausführung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen, das eine Übernahme der Arbeitnehmer des ersten Unternehmens ablehnt, liegt ein Übergang von Unternehmen oder Betrieben i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG vor, wenn die für die Ausführung der Dienstleistung unabdingbare Ausrüstung vom neuen Unternehmen übernommen wird.

(tk)

Betriebsverfassungsrecht

Gewerkschaftlicher Anspruch auf Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden gegen AG erfordert dessen unmittelbare und zwingende Bindung an die maßgebenden Bestimmungen

BAG, Beschluss vom 7.6.2017 - 1 ABR 32/15 - Leitsatz

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und deren einzelvertragliche Umsetzung nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG erfordert eine unmittelbare und zwingende Bindung des in Anspruch genommenen Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 TVG an die maßgebenden Tarifbestimmungen. Nach Beendigung der Tarifgebundenheit kann das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch vom Tarifvertrag abweichende betriebliche Regelungen als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs nicht mehr beeinträchtigt werden.

(dl)

Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bezieht sich auf eine Angelegenheit - Kein „Übergreifen“ bei Regelungsmaterien, die unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände betreffen

BAG, Beschluss vom 18.7.2017 - 1 ABR 59/15 - Leitsatz

Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG bezieht sich auf die Behandlung einer Angelegenheit. Betreffen Regelungsmaterien unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, folgt aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Angelegenheit keine solche für die andere.

(dl)

Arbeitgeber muss den Betriebsrat über eine ihm mitgeteilte Schwangerschaft unter namentlicher Nennung informieren - Keine Ausnahme bei ausdrücklichem Widerspruch der Arbeitnehmerin

LAG München, Beschluss vom 27.9.2017 - 11 TaBV 36/17 - Leitsatz

Der Arbeitgeber ist selbst bei ausdrücklichem Widerspruch der Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Betriebsrat eine mitgeteilte Schwangerschaft unter namentlicher Nennung der Arbeitnehmerin mitzuteilen. Weder das Persönlichkeitsrecht, noch Datenschutzrecht steht dem entgegen (in Anlehnung an BAG, 1 ABR 6/67, entgegen BVerwG 6 P 30/87).

(dl)

Gleichbehandlung

Erfordernis einer Mindestkörpergröße kann gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung verstoßen

EuGH, Urteil vom 18.10.2017 - Rs. C-409/16 (Kalliri)

Die Bestimmungen der Richtlinie 76/207/EWG in der durch die Richtlinie 2002/73/EG geänderten Fassung stehen der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der für die Zulassung für das Auswahlverfahren für den Zugang zur Polizeischule unabhängig vom Geschlecht des Bewerbers eine Mindestkörpergröße von 1,70 m erforderlich ist, sofern diese Regelung eine viel höhere Zahl von Personen weiblichen Geschlechts als männlichen Geschlechts benachteiligt und für die Erreichung des rechtmäßigen Ziels, das sie verfolgt, nicht geeignet und erforderlich ist.

(tk)

Nicht den Anforderungen der Mutterschutzrichtlinie genügende Risikobeurteilung als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - Rs. C-531/15 (Otero Ramos)

Ficht eine stillende Arbeitnehmerin bei einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes mit der Begründung an, dass diese nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG durchgeführt worden sei, ist die Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG anwendbar. Es obliegt der betroffenen Arbeitnehmerin, Tatsachen glaubhaft zu machen, die dafür sprechen, dass die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes nicht gemäß den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Mutterschutzrichtlinie 92/85 durchgeführt wurde, und somit das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vermuten lassen. Sodann obliegt es der beklagten Partei, zu beweisen, dass diese Risikobeurteilung gemäß den Anforderungen dieser Vorschrift durchgeführt wurde und dass somit kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.

(tk)

Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auch in Kombination mit Klagefrist des § 61b ArbGG unionsrechtskonform - Fristbeginn bei Belästigung erst mit Abschluss des letzten geschilderten Vorfalls

BAG, Urteil vom 18.5.2017 - 8 AZR 74/16 - Leitsätze

Die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Ausschlussfrist ist - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b ArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Sie wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG verstößt auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bestimmte Verbot der Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus.
In den Fällen, in denen das Schadensersatz- und/oder Entschädigungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form der Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 3 AGG gestützt wird, beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wegen des typischerweise prozesshaften Charakters der Belästigung mit dem Abschluss des letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfalls zu laufen.

(dl)

Insolvenz

Keine analoge Anwendung von § 55 Abs. 3 S. 1 InsO auf nicht vom gesetzlichen Forderungsübergang erfasste Entgeltansprüche

BAG, Urteil vom 27.7.2017 - 6 AZR 801/16 - Leitsatz

§ 55 Abs. 3 S. 1 InsO kann mangels Regelungslücke nicht analog auf Entgeltansprüche angewendet werden, die von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfasst werden.

(dl)

„Druckzahlungen“ des Arbeitgebers nach Insolvenzantrag sind nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent - BAG schließt sich Rechtsprechung des BGH an

BAG, Urteil vom 26.10.2017 - 6 AZR 511/16 - Pressemitteilung Nr. 47/17

Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), können vom späteren Insolvenzverwalter gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden (Insolvenzanfechtung), wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Dabei sind Zahlungen, die der Arbeitgeber erbringt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent. Diese Einordnung hat der Gesetzgeber wiederholt unbeanstandet gelassen, weshalb sich das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat.

(dl)

Kirchliches Arbeitsrecht

Schadensersatz nach Kündigung: LAG Düsseldorf fordert Auskunft des Kommissariats der deutschen Bischöfe über kirchenrechtliche Maßstäbe an - Kammer hält Durchbrechung der Rechtskraft früherer Entscheidungen für möglich

LAG Düsseldorf - 12 Sa 757/17 - Pressemitteilung Nr. 57/17

Aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts haben die staatlichen Gerichte Zweifeln über den Inhalt der Maßstäbe der verfassten Kirche durch Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden zu begegnen (hier: Anfrage beim Kommissariats der deutschen Bischöfe, ob die Aufnahme einer neuen dauerhaften sexuellen Beziehung durch einen nach katholischem Recht verheirateten Organisten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann). Nach Überzeugung der Kammer käme für den Fall, dass die Annahme eines Kündigungsgrundes nach kirchenrechtlichen Maßstäben unvertretbar war, eine Durchbrechung der Rechtskraft bisheriger Entscheidungen in Betracht.

(dl)

Kündigung/Kündigungsschutz

Wiedereinstellungsanspruch steht grundsätzlich nur Arbeitnehmern zu, die Kündigungsschutz nach KSchG genießen - In Kleinbetrieben möglicherweise im Einzelfall Anspruch aus § 242 BGB

BAG, Urteil vom 19.10.2017 - 8 AZR 845/15 - Pressemitteilung Nr. 46/17

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, bedurfte im zu entscheidenden Fall aus prozessualen Gründen keiner Entscheidung.

(dl)

Kündigung wegen früherer Tätigkeit für Ministerium für Staatssicherheit der DDR - Unwirksamkeit wenn Maß der Verstrickung eher gering und AN danach lange unbeanstandet beschäftigt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2017, 5 Sa 462/17 - Pressemitteilung Nr. 22/17

Ist das Maß der Verstrickung eines Arbeitnehmers (hier: eines stellvertretenden Direktors des Landesinstituts für Rechtsmedizin) in sehr lange zurückliegende frühere Tätigkeiten beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR als eher gering einzuschätzen und liegt danach eine lange unbeanstandet gebliebene Tätigkeit im Landesdienst vor, so kann dem Land als Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden, auch wenn der Arbeitnehmer die MfS-Tätigkeit mehrfach geleugnet hat.

(dl)

Außerordentliche Kündigung eines Trainers aufgrund heimlichen Filmens von Sportlerinnen in Umkleidekabine - Ausreichende Kenntnis über Kündigungsgründe erst nach mehrmaligem Nachfragen bei ermittelnder Staatsanwaltschaft

ArbG Berlin, Urteil vom 1.11.2017 - 24 Ca 4261/17 - Pressemitteilung Nr. 25/17

Filmt ein Trainer an einem Olympiastützpunkt heimlich Sportlerinnen in der Umkleidekabine mit einer versteckten Kamera, so stellt dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Erhält der Arbeitgeber erst nach mehrmaligen Anträgen und Nachfragen bei der aufgrund dieser Vorwürfe ermittelnden Staatsanwaltschaft ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe, so beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt.

(dl)

Prozessuales

Abweisung eines Hauptantrags und Erkennen nach Hilfsantrag durch LAG - Abweisung des Hauptantrags erwächst in Rechtskraft wenn nicht der hierdurch beschwerte Kläger selbst die Revision verfolgt

BAG, Urteil vom 20.9.2017 - 6 AZR 474/16 - Leitsatz

Wird ein Hauptantrag durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen und nach einem Hilfsantrag erkannt, setzt eine Entscheidung über den Hauptantrag im Revisionsverfahren voraus, dass der durch die Abweisung dieses Antrags beschwerte Kläger die Revision oder Anschlussrevision verfolgt. Legt nur der Beklagte Revision ein, erwächst die Abweisung des Hauptantrags in Rechtskraft.

(dl)

Unternehmensmitbestimmung

Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch Delegierte - Bekanntgabe der Stimmauszählung muss nur an Delegierte, nicht aber an alle Arbeitnehmer erfolgen

BAG, Beschluss vom 17.5.2017 - 7 ABR 22/15 - Leitsatz

Erfolgt die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch Delegierte, hat der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitzuteilen. Eine zusätzliche Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns ist bei der Wahl durch Delegierte nicht erforderlich. Die hohe Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung für eine demokratische Wahl gebietet es nicht, bei der Wahl durch Delegierte sämtlichen Arbeitnehmern des Unternehmens oder Konzerns ein Anwesenheitsrecht bei der Stimmauszählung zu ermöglichen.

(dl)

C. Literatur

Allgemein

Die Pfändung von Arbeitslohn

RAe Christina Reifelsberger, LL.M./Christian H. Hufnagel, LL.M., Wiesbaden, DB 2017, 2159-2168

Die Autoren beschäftigen sich eingehend mit der Möglichkeit einer Lohnpfändung, sowie denkbaren Beschränkungen einer solchen. Dazu gehen sie zunächst auf allgemeine Grundzüge einer Pfändung ein, indem sie deren Begriff zunächst definieren und dann aufzeigen, in welchen Schritten eine solche abläuft. Sodann gehen die Autoren spezieller auf die Pfändung von Arbeitslohn ein. Den Arbeitgeber trifft insoweit die schwierige Aufgabe der Ermittlung des maßgeblichen Nettolohnes seines Arbeitnehmers, und davon ausgehend der Feststellung seines pfändungsfreien Grundbetrages. Durch diese Aufgabe wird der Arbeitgeber oftmals vor erhebliche rechtliche und faktische Probleme gestellt. Mit diesen Problemen setzen  sich die Autoren umfassend auseinander. So gehen sie insbesondere auf die Pfändbarkeit von Zuschlägen und Sachbezügen ein, und zeigen auf, welche Beschränkungen insoweit bestehen.

(ks)

Die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften auf  Volunteer-Programme bei Sportgroßveranstaltungen

Dr. Thomas Jedlitschka, Berlin, NZA-RR 2017, 513-517

Der Autor setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit Veranstalter beim Einsatz von sogenannten Volunteers (Freiwillige, die durch die Erbringung von einfachen Hilfs- und Unterstützungsleistungen unentgeltlich bei Sportgroßveranstaltungen mitwirken und dafür im Gegenzug Sachleistungen erhalten) bestimmte Schutzvorschriften für AN und Minderjährige, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz, zu berücksichtigen und einzuhalten haben. Ferner wird geklärt, ob seit dem Inkrafttreten des MiLoG an dieser Form der unentgeltlichen Leistungserbringung noch festgehalten werden kann.  Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass Volunteers ehrenamtliche Helfer und somit keine AN sind. Die Vorschriften über den Mindestlohn und das Arbeitszeitrecht seien mithin nicht anzuwenden. Dies gelte jedenfalls immer dann, wenn ein nicht-wirtschaftlicher Verein Veranstalter ist. Beim Einsatz minderjähriger Volunteers seien dagegen in jedem Fall die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes zu beachten.

(tr)

Wahlkampf im Arbeitsverhältnis?

RA Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Emma Bruhn, Berlin, NJW-Spezial 2017, 626-627

Die Verfasser gehen der Frage nach, inwieweit AN ihre politische Meinung innerhalb und außerhalb des Betriebs äußern dürfen und wo die politische Betätigung am Arbeitsplatz ihre Grenzen findet. Grundsätzlich dürfe der AG das Verhalten eines AN beanstanden oder ggf. sanktionieren, wenn dieses betriebliche Belange tangiert, also den Betriebsablauf, den Betriebsfrieden oder die Erfüllung der Arbeitspflicht stört. Entscheidend sei im Einzelfall, ob die Meinungsäußerung von anderen AN als Störung empfunden wird oder eine bewusst herausfordernde Kundgabe der politischen Ansicht vorliegt. Wenn ein ungestörter Betriebsablauf gewährleistet ist, sei die Meinungsäußerung des AN verfassungsrechtlich geschützt. Die Schranken der Meinungsfreiheit steckten aber die Grenzen der politischen Betätigung am Arbeitsplatz ab. Eine außerhalb des Betriebs geäußerte Meinung rechtfertige grundsätzlich keine arbeitsrechtlichen Sanktionen. Anderes könne aber im Einzelfall bei einer politischen Diskussion in sozialen Medien gelten.

(tl)

Verfahrensänderungen im Schwerbehindertenrecht und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis

Prof. Franz Josef Düwell, Konstanz, NZA 2017, 1237-1241

Der Autor nimmt die jüngst erlassenen Gesetze zur Modernisierung der im Schwerbehindertenrecht zu beachtenden sozial- und verwaltungsrechtlichen Verfahren zum Anlass, um ihre Auswirkungen auf das Arbeitsrecht, namentlich auf den Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub zu erläutern. Insbesondere das Feststellungsverfahren und der Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt seien von der Modernisierung betroffen, was sich vor allem in der Rückwirkung der Feststellung einer Behinderung und dem Abbau der Schriftform im Rahmen der Verfahren äußere.

(tl)

Geschichte der Beschäftigungsförderungsgesetze

Rudolf Buschmann, Kassel, AuR 2017, G17-G20

Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag die politische Logik, sowie rechtliche und tatsächliche Folgen der sog. Beschäftigungsförderungsgesetze. Dazu stellt er die wichtigsten Inhalte der Beschäftigungsförderungsgesetze von 1985, 1990 und 1994, sowie des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes von 1996 dar. Im Ergebnis haben die wesentlichen Weichenstellungen diverser BeschFG - trotz vorübergehender Korrekturen 1998 - bis heute Bestand.

(ks)

Arbeitnehmerüberlassung

Die Haftung des Leiharbeitnehmers

RA Brent Schwab, Bad Homburg, NZA-RR 2017, 517-519

Der Autor nimmt den Umstand, dass auch in der Neufassung des AÜG keine spezifischen Regelungen zur Haftung des einzelnen Leiharbeitnehmers enthalten sind und auch in der arbeitsrechtlichen Literatur diese Thematik nur kursorisch dargestellt wird, zum Anlass, einen umfassenden und akzentuierten Überblick über die Haftung des Leiharbeitnehmers zu geben.  

(tr)

Arbeitskampfrecht

Beamtenstreikrecht, Streik in der Daseinsvorsorge und das Recht auf politischen Streik - Teil 1

Prof. Tonia A. Novitz, Bristol, AuR 2017, 324-327

Im ersten Teil ihres Beitrages geht die Autorin auf die Rechtsprechung der ILO-Gremien des CEACR (Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen) und des CFA (Ausschuss für Vereinigungsfreiheit) zum Umfang des Streikrechts, sowie deren Reichweite ein. Bezüglich des Umfangs stellt sie fest, dass nach der ILO-Rechtsprechung rein politische Streiks gerade nicht vom Regelungsbereich der Vereinigungsfreiheit umfasst sind. Eine Ausnahme bildeten aber Proteststreiks, welche den AN-Interessen dienen. Daneben könne auch das Streikrecht öffentlich Bediensteter, die im Rahmen des Staates Amtsbefugnisse ausüben, beschränkt werden. Bezüglich der Reichweite führt die Autorin aus, dass die ILO-Rechtsprechung weltweit anerkannt ist und somit den EGMR, den Europäischen Ausschuss für Soziale Rechte, und auch weltweit nationale Gerichte beeinflusst.

(ks)

Beamtenstreikrecht, Streik in der Daseinsvorsorge und das Recht auf politischen Streik - Teil 2

Prof. Tonia A. Novitz, Bristol, AuR 2017, 367-379

Im zweiten Teil ihres Aufsatzes, der an den in AuR 2017, 324-327 erschienenen ersten Teil anknüpft, stellt die Autorin an Hand der Fälle bei der ILO die jüngere Entwicklung in europäischen den Ländern dar. Dabei stellt sie einen Trend zur stärkeren Einschränkung des Streikrechts von öffentlich Bediensteten und Arbeitnehmern des öffentlichen Sektors, eine Erweiterung des Umfangs der öffentlichen Dienste oder der „Dienste im öffentlichen Interesse“ sowie immer härtere Maßnahmen gegen Gewerkschaften und Streikende aufgrund ihrer mit dem Protest zusammenhängenden Aktivitäten fest. Zudem setzt sich die Autorin mit dem Begriff des „politischen Streiks“ auseinander. Sie kritisiert die Unbestimmtheit des Begriffs und zeigt mehrere Kriterien auf, nach denen das politische Element des Streiks bestimmt werden kann.

(sb)

Richterliche Erkenntnisse über wahre Streikziele und die Rühreitheorie

Prof. Dr. Andreas Brücker, Wismar, AuR 2017, 328-332

Im Tarifkonflikt zwischen Lufthansa und der VC Cockpit hat das HessLAG in seiner Entscheidung vom  9.9.2015 den betreffenden Streik für rechtswidrig gehalten, weil es der Gewerkschaft neben dem offiziell verfolgten Streikziel, dem Abschluss eines TV zur Übergangsversorgung, auch um ein tariflich nicht regelbares und mithin rechtswidriges Ziel, nämlich der Verhinderung der Neuausrichtung des Konzerns, gegangen sei. Demnach wird der Streik im Wege der sog. „Rühreitheorie“ als rechtswidrig eingestuft, weil neben zulässigen offenbar auch unzulässige Streikziele verfolgt wurden. Der Autor nimmt diese Entscheidung zum Anlass, um sie anhand einschlägiger Rechtsprechung nachzuprüfen. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass die Auslegung und Feststellung der Streikziele durch das HessLAG im Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG und des BVerfG steht und zudem damit die Rechte der Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt werden. Darüber hinaus widerspreche die Entscheidung auch Art. 29 Abs. 4 Hess. Landesverfassung. Schließlich berücksichtige das HessLAG auch die jüngste Rechtsprechung des EGMR nicht, nach der es für einen rechtmäßigen Streik genügt, wenn neben unzulässigen Streikzielen jedenfalls ein Kampfziel rechtmäßig ist. Die „Rühreitheorie“ sei also mit der Rechtsprechung des EGMR nicht zu vereinbaren und mithin aufzugeben.  

(ks)

Arbeitsvertragsrecht

Neue Entwicklungen im Ausschlussfristenrecht - Auswirkungen von Mindestarbeitsentgeltregelungen und der Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB

VorsRiBAG Dr. Bertram Zwanziger, Erfurt, AuR 2017, 333-337

Der Autor befasst sich mit den Rechtsfolgen bei einem Verstoß von Ausschlussfristen gegen die gesetzlichen Unabdingbarkeitsbestimmungen in § 9 S. 3 AEntG bzw. § 3 MiLoG. Unmittelbare Rechtsfolge sei zunächst eine Teilunwirksamkeit, da sich die Vorschriften nur auf Entgeltbestandteile nach § 8 AEntG bzw. nur auf den gesetzlichen Mindestlohn beziehen. Bei vertraglichen Ausschlussfristen finde ergänzend AGB-Recht Anwendung, so dass eine auch nach dem AEntG bzw. dem MiLoG einbeziehende Klausel wegen Intransparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB insgesamt unwirksam ist. Die durch die Unwirksamkeit entstandene Vertragslücke könne nicht durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Diese Grundsätze gelten auch für Altverträge. Kollektivrechtliche Ausschlussfristen seien dagegen nur im Hinblick auf Ansprüche nach dem AentG und dem MiLoG unwirksam. Abschließend stellt der Autor die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der eine AGB unwirksam ist, nach der Erklärungen gegenüber dem Verwender der AGB an eine strengere Form als Textform gebunden werden. Eine vertragliche Ausschlussfrist, die Schriftform vorsieht, könne auch nicht teilweise -  etwa durch Streichung des Wortes „schriftlich“ - aufrechterhalten werden.

(ks)

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung - Nicht mehr zu retten!

RA Dr. Sebastian Naber, Hamburg, NZA 2017, 1170-1172

Das BAG hat in einer Entscheidung vom 22.3.2017 (- 10 AZR 448/15) festgestellt, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen, die keinerlei Karenzentschädigungen vorsehen, qua Gesetz nichtig sind. Der Autor nimmt dies zum Anlass, sich näher mit den Gründen zu beschäftigen, welche das BAG zu dieser Entscheidung geführt haben. Nach dessen Ansicht genügten die Rechtsfolgen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht den Anforderungen der §§ 74 ff. HGB, welche über § 110 GewO auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar sind. Nach umfassender Überprüfung der Rechtslage, stimmt der Autor dem BAG in diesem Punkt zu.  Darüber hinaus beschäftigt er sich mit der Frage, inwieweit sich nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung doch noch retten lassen. Im Ergebnis lehnt er jede denkbare Möglichkeit, insbesondere auch salvatorische Klauseln als Grundlage einer Rettung, übereinstimmend mit dem BAG ab.

(ks)

Neues zu Widerrufsvorbehalten in Arbeitsverträgen

Prof. Dr. Markus Stoffels, Heidelberg, NZA 2017, 1217-1224

Der Autor befasst sich mit zwei Entscheidungen des BAG (Urt. v. 24.1.2017 - 1 AZR 774/14 und v. 24.1.2017 - 1 AZR 772/14) zum Widerrufsvorbehalt. Er bezieht kritisch Stellung und verdeutlicht die Konsequenzen für die Praxis. Zunächst geht er auf die formellen Anforderungen hinsichtlich des Widerrufsgrundes ein. Anschließend zeigt er die materiell-rechtlichen inhaltlichen Grenzen des Widerrufsvorbehalts, welche sich unter Berücksichtigung der Generalklausel des § 307 BGB aus § 308 Nr. 4 BGB ergeben. Neben der AGB-rechtlichen Kontrolle beleuchtet er zudem die Ausübungskontrolle nach § 315 BGB. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Frage nach der Mitbestimmung des Betriebsrats. Abschließend geht der Autor auf das Verhältnis zu einseitigen Leistungsbestimmungsrechten ein und macht einen Klauselvorschlag, der im Kern auf einer Kombination von Widerrufsvorbehalt und einseitigem Leistungsbestimmungsrecht basiert.      

(sb)

Betriebliche Altersversorgung

Der gesetzliche Beitragszuschuss zur Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung

Prof. Dr. Reinhold Höfner, Luzern, DB 2017, 2481-2484

Am 17.8.2017 hat der Gesetzgeber das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet. Der Autor nimmt dies zum Anlass, um mittels Auslegung dieses BRSG bisherige Zweifelsfragen zu beantworten. So beschäftigt er sich zum einen mit der Frage, ob der Arbeitgeber mit den durch die Entgeltumwandlung ersparten Sozialabgaben den Betrag des Arbeitnehmers bezuschussen muss. Dabei kommt er nach einer eingehenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber - zumindest vor Inkrafttreten der gesetzlichen Zuschusspflicht ab 2019/2022 - die ersparten Beiträge nicht zugunsten des Arbeitnehmers verwenden muss. Zum anderen widmet sich der Autor auch umfassend der Frage, ob und inwieweit die aus dem Zuschuss finanzierte Altersversorgung als Arbeitgeberversorgung gilt.

(ks)

Die Kontrolle der Ermessensentscheidung nach § 16 BetrAVG im Konzern

RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen, Offenbach am Main, DB 2017, 2417-2422

Der Autor befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 16 BetrAVG, nicht nur die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, sondern auch die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft. Dazu geht er zunächst auf die Norm an sich ein und stellt die Entwicklung der Rechtsprechung dar. Er kritisiert die Unterscheidung des BAG zwischen einem faktischen und einem Vertragskonzern. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft auch bei einem faktischen Konzern zu berücksichtigen ist, wenn der Versorgungsschuldner eine konzernabhängige GmbH ist und sich durch die nachteilige Einflussnahme der Konzernobergesellschaft die dem Konzernverhältnis eigene Gefahrenlage verwirklicht hat.

(sb)

Die Reform der Betriebsrente oder die Befreiung einer Gazelle: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Teil I - Arbeitsrecht

Prof. Dr. Mathias Ulbrich, LL.M., Frankfurt a.M., BB 2017, 2423-2427

Der Autor widmet sich in seinem zweiteiligen Beitrag dem Betriebsrentenstärkungsgesetz. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ändert einige als unverrückbar betrachtete Prinzipien des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). In diesem ersten Teil des Beitrages werden zunächst die wesentlichen Änderungen des BetrAVG  vorgestellt und - in knapper Form - einer ersten Bewertung unterzogen. Der Autor differenziert dabei zwischen Änderungen, die im Zusammenhang mit dem Sozialpartnermodell stehen, und anderen Änderungen. Konkret thematisiert wird z.B. die Erweiterung  des BetrAVG um die sog. reine Beitragszusage. Im zweiten Teil des Beitrages sollen die Änderungen des Versicherungsaufsichtsrechts sowie des Steuer- und Sozialversicherungsrechts beleuchtet werden.

(tr)

Stärkung der Betriebsrenten

Prof. Dr. Christian Rolfs, Köln, NZA 2017, 1225-1231

Der Autor gibt einen Überblick über das jüngst verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz, welches durch die Stärkung der zweiten Säule der Alterssicherung eine kapitalgedeckte Altersvorsorge sichern und insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen die betriebliche Altersversorgung verbreiten soll. Zur Erreichung dieses Zwecks werden überwiegend bereits zum 1.1.2018 arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen geändert. Bei seiner Erläuterung geht der Autor schwerpunktartig auf das „Sozialpartnermodell Betriebsrente“ ein.

(tl)

Ausgewählte Rechtsfragen der betrieblichen Altersversorgung im Konzern

RA Dr. Thomas Granetzny/Hannah Wallraven, Düsseldorf, NZA 2017, 1231-1237

Sind Unternehmen in Konzernstrukturen eingebunden, stellen sich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung konzernspezifische Rechtsfragen. Die Autoren erläutern die rechtlichen Rahmenbedingungen für Versorgungszusagen bei einem Auseinanderfallen von Vertragsarbeitgeber und Versorgungsschuldner und gehen auf die Relevanz von Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen im Konzern ein. Abschließend stellen sie dar, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsprechung einen Berechnungsdurchgriff im Konzern im Rahmen von Betriebsrentenanpassungen anerkennt. Dabei stellen sie heraus, dass das Schweigen des Gesetzgebers zu einem unsicheren rechtlichen Umgang mit Gestaltungsoptionen der Unternehmen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung führe. Gerade in diesem Bereich seien aufgrund der langen vertraglichen Laufzeiten aber klare Regelungen von Nöten, sodass die Kautelarpraxis gefragt sei.

(tl)

Betriebsübergang

Die Betriebsvereinbarungsoffenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen - ein Ausweg aus der „Ewigkeitsbindung“ die Bezugnahmeklauseln?

RAe Thomas Ubber/Michaela Massig, Frankfurt, BB 2017, 2230-2238

Mit Urteil vom 14.12.2005 (- 4 AZR 536/04) hat das BAG seine Rechtsprechung zur Auslegung dynamischer Bezugnahmeabreden als Gleichstellungsabreden aufgegeben. Seither könne selbst eine fehlende normative Tarifbindung des AG nichts an der Verbindlichkeit auch zukünftiger Tarifänderungen ändern. Darüber hinaus kenne die dynamische Bezugnahme kein Ende, sodass sie eine Art „Ewigkeitsbindung“ entfalte. Vor diesem Hintergrund beschäftigen sich die Autoren mit Möglichkeiten zur Entdynamisierung und Harmonisierung dynamischer Bezugnahmeklauseln. Sie prüfen, welchen Gestaltungsmitteln sich der AG nach der BAG-Entscheidung vom 14.12.2005 noch bedienen kann. Im Ergebnis könne ein Ende der Dynamik weder durch Gestaltungsmittel auf individualvertraglicher Ebene, noch im Wege eines Betriebsübergangs erreicht werden. Vielmehr könne als Möglichkeit der Entdynamisierung einzig die Rechtsprechung des BAG vom 5.3.2013 (- 1 AZR 417/12) zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen herangezogen werden. Allerdings sei die Validität dieser Lösungsmöglichkeit noch nicht abschließend geklärt, sodass weitere Urteile der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuwarten seien.  

(ks)

Dynamische Verweisung auf Tarifverträge vs. unternehmerische Freiheit nach Betriebsübergang

RAe Dr. Ralf Busch/Sandy Gerlach, München, BB 2017, 2356-2363

Die Autoren betrachten das Urteil des Vierten Senats des BAG vom 30.8.2017 im Fall Asklepios im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtswirkung der dynamischen Verweisung auf Tarifverträge nach einem Betriebsübergang. Sie stellen heraus, dass die Auffassung des Vierten Senats des BAG, hinsichtlich der Herbeiführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Anpassungsmöglichkeiten des Erwerbers zur wirtschaftlichen Fortführung des Unternehmens mithilfe von Änderungskündigungen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des BAG stehe. Nach Ansicht der Autoren wäre es wünschenswert gewesen, die Frage nach dem Bestehen wirksamer europarechtskonformer Anpassungsmöglichkeiten zur Entdynamisierung von Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber an den großen Senat des BAG vorzulegen.

(tl)

Betriebsverfassungsrecht

Änderung des EBRG für Seeleute - Sitzungsteilnahme per Videokonferenz möglich!

Ralf-Peter Hayen, Berlin, AuR 2017, 394-397

Der Autor behandelt den zum 10.10.2017 in Kraft getretenen § 41a Abs. 2 EBRG, wonach Besatzungsmitglieder von Seeschiffen unter bestimmten Voraussetzungen mittels neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien (wie z.B. Videokonferenzen) an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, des EBR oder einer AN-Vertretung i.S.v. § 19 EBRG teilnehmen können. Entgegen der Angabe in der Gesetzesbegründung hält der Autor die Änderung nicht für erforderlich, um eine Verletzung des Unionsrechts zu vermeiden. Er hält die Änderung sowohl rechtlich als auch politisch für problematisch. Abschließend stellt er fest, dass für eine vergleichbare Regelung für nationale BR-Gremien kein Anlass bestehe.

(sb)

Compliance

Strafanzeige als Pflichtverletzung oder Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte?

RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott/Richter Dipl.-Vw. (FH) Sönke Oltmanns, Hamburg, DB 2017, 2354- 2359

Das BAG hat sich jüngst zu der Frage geäußert, ob und inwiefern ein AN berechtigt ist, seinen AG durch Erstattung von Strafanzeigen bei Aufsichts- oder Ermittlungsbehörden öffentlichkeitswirksamen Ermittlungsmaßnahmen auszusetzen. In seiner Entscheidung vom 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 hat das BAG die Anforderungen an eine Abwägungsentscheidung zwischen arbeitnehmerseitiger Treue- und Loyalitätspflicht und staatsbürgerlichen Rechten und Meinungsfreiheit herausgearbeitet. Die Autoren ordnen diese Entscheidung in die bisher diesbezüglich ergangene Rechtsprechung ein. Nach Darstellung der Anforderungen an eine zulässige Strafanzeige, stellen sie heraus, dass eine Strafanzeige grds. eine Billigens werte Möglichkeit zur Erhaltung des Rechtsfriedens darstelle. Handelt der AN gutgläubig und im Aufklärungsinteresse, dürfe er bei einer etwaigen Feststellung, dass der behauptete Missstand nicht besteht, nicht mit dem Risiko einer verhaltensbedingten Kündigung belastet werden. Anderes gelte, wenn der Anzeigende leichtfertig oder in Schädigungsabsicht handelt.

(tl)

Datenschutz

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung

RAe Thomas Niklas/Thomas Faas, Köln, NZA 2017,1091-1097

Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen und Unternehmen wird durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25.5.2018 europaweit verpflichtend. In Deutschland besteht diese Pflicht im Rahmen des BDSG bereits seit 40 Jahren. Jedoch gehen die Regelungen der DS-GVO über die diesbezüglichen Erfordernisse und Voraussetzungen im BDSG hinaus. Dem Datenschutzbeauftragten komme durch veränderte und zusätzliche Aufgaben sowie gesteigerte Haftungsrisiken zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art durch die DS-GVO eine höhere Verantwortung zu. Damit gehe sogar eine Garantenpflicht desselben einher, weshalb es aus Unternehmersicht sinnvoll sei, sich eines externen Datenschutzbeauftragten zu bedienen.

(tl)

Whistleblowing: Keine Klarheit beim Umgang mit Informationen und Daten

RAe Dr. Nadja Groß/Matthias Platzer, München/Augsburg, NZA 2017, 1097-1104

Die Autoren setzen sich mit dem gegenwärtigen nationalen Schutzniveau von Whistleblowern auseinander, welches unter anderem maßgeblich durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25.5.2018 und die am 14.4.2016 verabschiedete EU-Geheimnisschutzrichtlinie beeinflusst werde. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass ein akuter Bedarf an einer gesetzlichen Regelung zum Whistleblowing bestehe. Insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz seien regelmäßig Abwägungen zwischen dem Aufklärungsinteresse des Unternehmens und den persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Betroffen im Einzelfall notwendig, wobei die abwägungsrelevanten Rahmenbedingungen nicht klar definiert seien.

(tl)

Europarecht

Die Europäische Säule Sozialer Rechte - Rechtsfortschritt oder Alibi?

Klaus Lörcher, Frankfurt am Main, AuR 2017, 387-393

Der Autor analysiert den arbeitsrechtlichen Inhalt, die Rechtswirkung sowie den rechtspolitischen Kontext der Europäischen Säule Sozialer Rechte  (ESSR), welche 2015 vorgestellt und im April 2017 konkretisiert wurde. Er beschreibt die Schwächen und Versäumnisse der ESSR, die sich seiner Ansicht nach insbesondere im fehlenden Bezug zu den in der EU-GRC abgesicherten sozialen Schutzrechten zeigen. Zudem entsprächen die Grundsätze teils nicht den grundrechtlichen Vorgaben. Auch blieben die Verhältnisse zu andere internationalen Instrumenten, wie dem UN-Sozialpakt,  unklar.

(sb)

Kündigung/Kündigungsschutz

Sprinten ohne Stolpern: Vorteile und Risiken von Sprinterklauseln

RA Mattis Aszmons, Hamburg, DB 2017, 2227-2233

Sprinterklauseln werden regelmäßig in Aufhebungsverträgen oder Aufhebungsvereinbarungen nach bereits erklärter ordentlicher Kündigung durch den AG vorgesehen. Sie fixieren das einseitige Recht des AN, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden und dafür eine zusätzliche Abfindung zu erhalten. Mithin wird damit regelmäßig sowohl dem Interesse des AG, als auch dem des AN gedient. Dennoch sind an solche Sprinterklauseln spezielle rechtliche Anforderungen zu stellen, mit welchen sich der Autor in seinem Beitrag auseinandersetzt. Insbesondere geht er dabei auf die Fragen ein, inwieweit eine „Mindestlossagungsfrist“ oder spezielle Formerfordernisse zu beachten sind. Weiterhin werden zahlreiche rechtliche Stolperfallen bei der Anwendung solcher Klauseln aufgezeigt. Insgesamt appelliert der Autor für eine gesteigerte Sorgfalt aller Beteiligten im Umgang mit Sprinterklauseln.

(ks)

Aktuelle Rechtsfragen bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen

AkadR a.Z. Dr. Laura Schmitt, Bochum, BB 2017, 2293-2300

Der Beitrag befasst sich mit verschiedenen aktuellen Rechtsfragen zum besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX. Zunächst geht die Autorin auf den Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes ein. Sie hält die Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs auf Arbeitnehmer für unionsrechtswidrig und befürwortet daher eine analoge Anwendung der Schutzvorschriften auf die Entlassungen von Beamten. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Kündigung von schwerbehinderten Menschen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX. In diesem Zusammenhang geht die Autorin auf zahlreiche Rechtsfragen ein, welche die durch das Bundesteilhabegesetz eingeführte Regelung des § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX aufwirft. Im Hinblick auf die Durchführung eines Präventionsverfahrens stellt die Autorin fest, dass dieses keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines scherbehinderte Menschen sei, ein Verstoß gegen § 84 SGB IX allerdings zu einer Verschärfung der Vortragslast in einem Kündigungsschutzprozess führe. Abschließend geht die Autorin auf die Stellung der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Rahmen von Massenentlassungen ein. Nach ihrer Ansicht vermitteln die §§ 85 ff. SGB IX einen mit §§ 17 ff. KSchG vergleichbaren verfahrensrechtlichen Schutz, weshalb sie eine verfassungskonforme Auslegung des Entlassungsbegriffs des § 17 Abs. 1 KSchG nicht für erforderlich hält.

(sb)

Die richtige Durchführung des Massenentlassungsverfahrens - Praktische Hinweise und aktuelle Entwicklungen im Überblick

RAe Dr. Patrick Mückl/Dr. Stephan Vielmeier, Düsseldorf/Hamburg, NJW 2017, 2956-2961

Die Autoren stellen die aktuellen Entwicklungen zur Durchführung des Massenentlassungsverfahrens dar und geben praktische Hinweise hinsichtlich des Vorliegens einer anzeigepflichtigen Entlassung nach § 17 Abs. 1 KSchG, des Konsultationsverfahrens gem. § 17 Abs. 2 KSchG und des Anzeigeverfahrens i.S.d. § 17 Abs. 3 KSchG. Sie fordern vom Gesetzgeber eine konsequentere Abstimmung des § 17 KSchG mit der RL 98/59/EG, um wesentliche Zweifel auszuräumen.

(tl)

Die Kündigung durch den Betriebsrat

Dr. Tim Husemann/Paul Tophof, Bochum, NZA 2017, 1242-1246

Ausgehend vom Urteil des BAG vom 28.3.2017 (NZA 2017, 985) beleuchten die Autoren die Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer auf Verlangen des Betriebsrats gemäß § 104 BetrVG  und die sich in diesem Rahmen ergebenden Rechtsfragen. Im Einzelnen gehen sie auf die prozessuale Durchsetzung des Verlangens im Beschlussverfahren, auf das Verhältnis des § 104 BetrVG zu den Kündigungsschutzvorschriften sowie auf den Kündigungsschutzprozess, in welchem sich der betroffene AN gegen die vom Betriebsrat initiierte Kündigung wehrt, ein.

(tl)

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Das neue Mutterschutzrecht im Überblick

Prof. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NZA 2017, 1145-1149

Der Autor nimmt die am 1.1.2018 in Kraft tretende Novelle des Mutterschutzrechts zum Anlass die Neuerungen näher zu beleuchten. Von Bedeutung sei vor allem die Ausweitung des Sonderkündigungsschutzes auch auf Maßnahmen, die der Vorbereitung der Kündigung dienen sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs des MuSchG auf arbeitnehmerähnliche Personen. Begrüßenswert sei die Flexibilisierung der Beschäftigungsmöglichkeiten von stillenden bzw. schwangeren Frauen während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen. Die Ausweitung von Gefährdungsbeurteilungen auf eine abstrakte oder rein hypothetische Beschäftigung von Schwangeren erscheine hingegen als überdehnt.

(tl)

Prozessuales

Arbeitsverfahrensrecht im Urteil zum Tarifeinheitsgesetz

Dr. Bernhard Ulrici, NZA 2017, 1161-1166

Gegenstand der gegen das Tarifeinheitsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden waren nicht nur die materiell-rechtlichen Regelungen des § 4a TVG, sondern auch die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahren zur Verwirklichung von Tarifeinheit, §§ 2a Abs. 1 Nr. 6, 99 ArbGG. Der Autor stellt die dazu erfolgten Ausführungen des Gerichts in seinem Beitrag dar und hinterfragt diese kritisch. Abschließend geht er auf zwei zukünftig bedeutsame Grundfragen für sog. Tarifeinheitsverfahren ein.

(tl)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Das Tarifeinheitsgesetz und die notarielle Urkunde nach § 58 III ArbGG

Notarassessoren Dr. Sebastian Sammet/Dr. Luitpold Graf Wolffskeel v. Reichenberg, Burgkunstadt/Würzburg, NZA 2017, 1167-1170

Mit dem am 10.7.2017 in Kraft getretenen Tarifeinheitsgesetz wurde mit § 58 Abs. 3 ArbGG eine Regelung eingeführt, die zahlreiche Fragen aufwirft. Danach kann über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden. Unter einer solchen öffentlichen Urkunde ist - ausweislich der Gesetzesmaterialien - auch eine notarielle Urkunde zu verstehen. Vor diesem Hintergrund beschäftigen sich die Autoren damit, nach welchem Verfahren das Gericht und der Notar bei Erstellung einer solchen Urkunde vorgehen sollten, bevor sie ihr Ergebnis anhand einer Entscheidung des BVerfG vom 11.7.2017 (- 1 BvR 1571/15 u. a.) überprüfen. Abschließend widmen sie sich auch den dazu anfallenden Notargebühren, wobei sie ihre Ausführungen in die Ermittlung des Kostenschuldners, der anwendbaren Gebührenvorschriften, sowie des Geschäftswertes untergliedern.

(ks)

Der Wortlaut des Tarifvertrags - Legaldefinition, Protokollnotiz, gemeinsame Erklärung und Laienverständnis

Prof. Dr. Rolf Wank, Bochum, DB 2017, 2290-2293

Der Autor befasst sich mit dem Inhalt eine Tarifvertrags und dessen Wertung vor Gericht. Er stellt fest für die Wertung seien  neben dem Inhalt eines Tarifvertrages auch Protokollnotizen und gemeinsame Erklärungen der Parteien heranzuziehen. Das BAG solle die Andeutungstheorie aufgeben und sich zur subjektiven Auslegungstheorie bekennen. Es solle nicht auf das Wortverständnis der Laiensprache abstellen, sondern auf das fachsprachliche Verständnis. Auch sollten stets alle vier Auslegungskriterien berücksichtigt werden. Den Tarifvertragsparteien empfiehlt der Autor, gemeinsame Erklärungen schnellstmöglich in eine genuine Tarifnorm umzuwandeln.

(sb)

Ein Zwischenurteil? - Bemerkungen zum Tarifeinheitsurteil des Bundesverfassungsgerichts

VorsRiBAG a.D. Prof. Klaus Bepler, Berlin, AuR 2017, 380-387

Der Autor geht auf die vom BVerfG entschiedenen Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz (TEG) ein. Zunächst stellt er die Entscheidungsgründe dar mit besonderem Augenmerk auf die vom BVerfG für nötig gehaltenen Korrekturen des TEG. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen dem Ergebnis des BVerfG und der Intention des Gesetzgebers. In einem zentralen Punkt sei der Gesetzgeber angehalten  bis zum 31.12.2018 nachzubessern. Dies beträfe Schutzvorkehrungen gegen eine einseitige Vernachlässigung einzelner Berufsgruppen oder Branchen. Er stellt weiterhin dar, dass trotz Korrektur eine teilweise Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestehen bleibe. Abschließend kommt der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesetz - trotz der durch das BVerfG geschaffenen Form - eine ungewöhnlich große Zahl von Rechtsunsicherheit begründenden Rechtsproblemen bietet.

(sb)

Steine statt Brot vom BVerfG in Sachen Tarifeinheit?

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Dr. Paul Gooren, LL.M., Berlin, NZA 2017, 1149-1156

Mit Urteil vom 11.7.2017 (NZA 2017, 915) hat das BVerfG das Tarifeinheitsgesetz für überwiegend verfassungsgemäß erklärt. Die Autoren stellen die Begründung des BVerfG im Überblick dar und unterziehen diese anschließend einer kritischen Würdigung. Sie heben ein „verfassungsdogmatisches und arbeitspolitisches Unbehagen“ des Gerichts bei seiner Begründung hervor und bewerten das Urteil im Ergebnis als zu „erheblicher Rechtsunsicherheit“ führend.

(tl)

Tarifeinheit nach Karlsruhe

Prof. Dr. Volker Rieble, München, NZA 2017, 1157-1161

Der Autor unterzieht das Urteil des BVerfG vom 11.7.2017 (NZA 2017, 915) einer tarif- und arbeitskampfrechtlichen Folgenanalyse. Dabei geht er maßgeblich der Frage nach, wie in der tarifrechtlichen Praxis mit dem durch das Gericht „novellierten“ § 4a TVG umzugehen ist.

(tl)

 D. Entscheidungsbesprechungen

„Befolgung unbilliger Weisungen - Anfrage des 10. An den 5. Senat“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 594

(BAG, Beschluss vom 14.6.2017 - 10 AZR 330/16)

(ks)

„Mindestlohnwirksamkeit von Treueprämie und Schichtzulage“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 594-595

(BAG, Urteil vom 22.3.2017 - 5 AZR 424/16)

(ks)

„Kündigung wegen sexueller Belästigung - Keine sexuelle Motivation“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 595

(BAG, Urteil vom 29.6.2017 - 2 AZR 302/16)

(ks)

„Überwachung des Arbeitsverhaltens - Belastungsstatistik“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 596

(BAG, Urteil vom 25.4.2017 - 1 ABR 46/15)

(ks)

„Arbeitnehmerüberlassung und Equal Pay - Unterscheidung einer Überlassung von einer Tätigkeit im Gemeinschaftsbetrieb“

RA Achim Braner, Frankfurt a. M., DB 2017, 2169

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.6.2017 - 5 Sa 209/16)

(ks)

„Vorsicht bei Kündigungen unter Gesamtvertretungsberechtigung“

RAe Dr. Gerald Peter Müller/Dr. Thomas Barthel, Frankfurt a. M./Berlin, DB 2017, 2170

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.6.2017 - 17 Sa 180/17)

(ks)

„Die Unmöglichkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ohne vorheriges BEM“

RAin Kathrin Vossen, Köln, DB 2017, 2171

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.5.2017 - 5 Sa 1303/16)

(ks)

„Ende der dynamischen Anwendbarkeit von Verbandstarifverträgen bei doppelter Verweisung“

RAe Dr. Patrick Mückl/Mareike Götte, Düsseldorf, DB 2017, 2172

(BAG, Urteil vom 22.3.2017 - 4 AZR 462/17)

(ks)

„Haftungsfreistellung des Arbeitgebers beim Arbeitsunfall“

RA DR. Philipp Winter, LL.M., Berlin, DB 2017, 2234

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2016 - 6 Sa 247/16)

(ks)

„Essensgeldzuschuss und Firmenwagen sind keine Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste i.S.d. § 13b AÜG“

RAe Marijke van der Most/Dr. Stephan Vielmeier, Frankfurt a. M./Hamburg, DB 2017, 2235

(LAG Hessen, Urteil vom 9.9.2016 - 10 Sa 474/16)

(ks)

„Abweichungen vom Betriebsrentengesetz zulasten von Organmitgliedern sind möglich“

RA Dr. Michael Rein, Stuttgart, DB 2017, 2236

(BGH, Urteil vom 23.5.2017 - II ZR 6/16)

(ks)

„Die Herangehensweise des BAG, vorliegend auf § 7 Abs. 4 BUrlG, ist nachvollziehbar“

RAin Johanna Bessing, Frankfurt, BB 2017, 2240

(BAG, Urteil vom 16.5.2017 - 9 AZR 572/16)

(ks)

„Konsultationspflicht der EZB bei Leiharbeit“

Boris Karthaus, Frankfurt a. M., AuR 2017, 355-356

(EuGH, Urteil vom 13.12.2016 - T-713/14)

(ks)

„Unterlassungsantrag gegen Warnstreik gescheitert“

RA Dr. Harald Kreuz, Essen, AuR 2017, 410-413

(LAG Hamm, Urteil vom 2.7.2017 - 12 Ta 373/17)

(ks)

„Keine Geheimhaltungspflicht über interessenausgleichpflichtigen Personalabbau“

Rudolf Buschmann, Kassel, AuR 2017, 413-415

(HessLAG, Urteil vom 20.3.2017 - 16 TaBV 12/17)

(ks)

„Belegschaftsstärke für Betriebsratsfreistellung - Leiharbeitnehmer“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 658

(BAG, Beschluss vom 2.8.17 - 7 ABR 51/15)

(ks)

„Kündigung einer Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 658-659

(BAG, Urteil vom 1.6.2017 - 6 AZR 720/15)

(ks)

„Entfristung durch Versetzung?“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 659

(BAG, Urteil vom 17.5.2917 - 7 AZR 301/15)

(ks)

„Befristung und Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 659-660

(BAG, Urteil vom 17.5.17 - 7 AZR 420/15)

(ks)

„Arbeitskampfmaßnahmen: Suspendierung der Arbeitsverhältnisse“

RA Dr. Marc Spielberger, München, NJW 2017, 3103-3104

(BAG, Beschluss vom 21.4.1971- GS 1/68)

(ks)

„Kündigung wegen langanhaltender Krankheit“

RA Dr. Martin Kock, Köln, NJW 2017, 3104-3105

(BAG, Urteil vom 22.2.1980 - 7 AZR 295/78)

(ks)

„Weiterbeschäftigung während des Kündigungsprozesses“

RA Prof. Dr. Mark Lembke, LL.M., Frankfurt a. M., NJW 2017, 3105-3106

(BAG, Beschluss vom 27.2.1985 - GS 1/84)

(ks)

„Betriebsbedingte Kündigung bei anschließender Vergabe der Tätigkeiten an freie Mitarbeiter“

Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Stuttgart, NJW 2017, 3106-3107

(BAG, Urteil vom 13.3.2008 - 2 AZR 1037/06)

(ks)

„Streikbegleitende „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel als zulässiges Arbeitskampfmittel“

RA Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück, Berlin, NJW 2017, 3107

(BAG, Urteil vom 22.9.2009 - 1 AZR 972/08)

(ks)

„Verhältnis von Verdachtskündigung und Tatkündigung - „Emmely““

Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker, Gießen, NJW 2017, 3108

(BAG, Urteil vom 10.6.2010 - 2 AZR 541/09)

(ks)

„Unterzeichnung der Urteilsurschrift“

PräsBSG Prof. Dr. Rainer Schlegel, Kassel, NJW 2017, 3109

(BSG, Beschluss vom 21.4.1955 - GS 1/55)

(ks)

„Berufsunfähigkeit eines nur für Teilzeit Arbeitsfähigen“

RA Prof. Dr. Hermann Plagemann, Mainz/Frankfurt a. M., NJW 2017, 3109-3110

(BSG, Beschluss vom 10.12.1976 - GS 2, 3, 4,/75 und 3/76)

(ks)

„Übergangslose Abschaffung der Arbeitslosenhilfe“

Prof. Dr. Stephan Rixen, Bayreuth, NJW 2017, 3110

(BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11 b AS 59/06)

(ks)

„Verkürzte (tarifvertragliche) Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung“

RAin Kerstin Gröne/Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, DB 2017, 2485

(BAG, Urteil vom 23.3.2017 - 6 AZR 705/15)

(ks)

„Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung durch Griff in Genitalien eines Kollegen“

RAe Maike Pflästerer/Nadine Kirchner, Frankfurt a. M., DB 2017, 2486

(BAG, Urteil vom 29.6.2017 - 2 AZR 302/16)

(ks)

„Erwerb von Anteilen und Ausübung ist kein „Übergang“ i.S.d. RL 2001/23/EG oder i.S.d.  613 a BGB“

RAin Dr. Alexandra Otto, Köln, DB 2017, 2487

(BAG, Urteil vom 23.3.2017 - 8 AZR 91/15)

(ks)

„Die meisten Arbeitnehmer sind mit der Herkulesaufgabe der Durchführung einer Betriebswahl überfordert“

RA Bernd Weller, Frankfurt, BB 2017, 2304

(BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 ABR 19/15)

(sb)

„Begrenzte Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz“

RAin Christina Kamppetet, LL.M., München, DB 2017, 2427

(BAG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 ABR 25/15)

(sb)

„Bestätigung der Grundsätze zur Abordnungsvertretung“

RA Dr. Philipp Winter, LL.B., Berlin, DB 2017, 2425

(BAG, Urteil vom 12.04.2017 - 7 AZR 436/15)

(sb)

„Existenz eines Anspruchs auf Teilurlaubstage bleibt höchstrichterlich ungeklärt“

RA Dr. Tilman Isenhardt, Köln, DB 2017, 2423

(BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 120/16)

(sb)

„Bestimmung des Einigungsstellenvorsitzenden“

RA Dr. Mathias Kühnreich, Düsseldorf, DB 2017, 2296

(LAG Köln, Beschluss vom 24.02.2017 - 9 TaBV 11/17)

(sb)

„Unbeabsichtigter Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot“

RA Dr. Stephan Vielmeier, Hamburg, DB 2017, 2424

(LAG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2017 - 4 Sa 564/16)

(sb)

„Auswirkungen eines nicht ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens auf die Stellenbesetzung“

RAin Kathrin Vossen, Köln, DB 2017, 2426

(LAG Köln, Urteil vom 12.04.2017 - 5 SaGa 4/17)

(sb)

„Ausschlussfristen und Mindestlohn“

RAe Dirk H. Laskawy/Denise Ludwig, Leipzig/München, DB 2017, 2294

(LAG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2017 - 7 Sa 560/16)

(sb)

„Errichtung eines Gesamtbetriebsrats mit unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern bei Gemeinschaftsbetrieben ist nichtig“

RAin Dr. Ulrike Conradi, Berlin, DB 2017, 2295

(ArbG München, Beschluss vom 30.05.2017 - 25 BV 1141/16)

(sb)

„Überwachung sämtlicher Arbeitsschritte durch technische Überwachungseinrichtungen ist ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers“

RA Dr. Jannis Kamann, Köln, BB 2017, 2432

(BAG, Beschluss vom 25.4.2017 - 1 ABR 46/15)

(tr)

„Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung“

RA Christian Koops, München, NJW 2017, 3021-3022

(BAG, Urteil vom 29.6.2017 - 2 AZR 302/16)

(tl)

„Beobachtungen durch verdeckt tätige Detektive unterliegen nicht grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot, sofern der Arbeitgeber sie veranlasst, um den konkreten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aufzudecken“

RiArbG Dr. Susanne Mujan, LL.M., Essen, BB 2017, 2368

(BAG, Urteil vom 29.6.2017 - 2 AZR 597/16)

(tl)

„Ansprüche aus Annahmeverzug und die Anrechnung von Zwischenverdienst bei Betriebsübergang“

RAin Nadine Ceruti, Frankfurt a.M., DB 2017, 2360

(BAG, Urteil vom 22.3.2017 - 5 AZR 337/16)

(tl)

„Unterrichtung des Betriebsrats zur Personalplanung durch Stichtagserhebungen“

RAin Dr. Eva Rütz, LL.M., Köln, DB 2017, 2362

(BAG, Beschluss vom 8.11.2016 - 1 ABR 64/14)

(tl)

„Outlook-Kalender ist eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG“

RA Paul Schreiner, Essen, DB 2017, 2361

(LAG Nürnberg, Urteil vom 21.2.2017 - 7 Sa 441/16)

(tl)

„Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar!“

Prof, Dr. Daniel Ulber, Halle Wittenberg, NZA 2017, 1104-1108

(LAG Hessen, Urteil vom 2.6.2017 - 10 Sa 907/16 und Beschluss vom 19.6.2017 - 10 Ta 524/16)

(tl)