November 2019

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

 

Arbeitsvertragsrecht

Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist

Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos - Freistellung in gerichtlichem Vergleich

Befristungsrecht

Wirksamkeit eines „begrenzten“ Arbeitsverhältnisses

Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch zu hohe Eingruppierung

Betriebliche Altersversorgung

Mindestpersonalbesetzung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes

Verschaffungsanspruch nur unter Berücksichtigung eines entsprechenden Eigenbeitrags

Europarecht

Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-609/17 und C-610/17

Altersdiskriminierung bei Piloten, die Einsätze im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit durchführen

Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richterinnen und Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten verstößt gegen Unionsrecht

Kündigung/Kündigungsschutz

Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes bei Freistellung während des Laufs der Kündigungsfrist

Prozessuales

Gegenstandswert bei Streit über Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs - Freistellungsvereinbarung im Vergleich

Sozialrecht

Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Arbeitslosengeld II sind teilweise verfassungswidrig

Das Recht auf Neuberechnung der Betriebsrente

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

Urlaubsrecht

Einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung im gekündigten Arbeitsverhältnis

Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit

 

C. Literatur

 

Allgemein

Diskriminierungsschutz als Grenze kirchlicher Selbstbestimmung

Die aktuelle Rechtsprechung des Achten Senats des BAG zum Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch des erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 und Abs. 1 AGG

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit

Die Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit Arbeitnehmervertretern und die Stellung der Gewerkschaften im US-amerikanischen Arbeitsrecht

Arbeitsschutz im Home Office – ein Lösungsvorschlag

Wann Umkleidezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit ist – Ein Überblick der BAG-Rechtsprechung

Ist ein Privathaushalt, der Hausangestellte beschäftigt, ein Betrieb? – Kontroversen über den arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff

Die Arbeitsgerichtsbarkeit 2018 im Lichte der Statistik

Die sich wandelnde Rezeption der ILO-Standards in der Schweizer Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht und strukturelle Besonderheiten des EuGH

Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Arbeitsrecht 2018/2019

 

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung versus Dienstleistung – Plädoyer für eine wertschöpfungsorientierte Abgrenzungsmethodik

Arbeitsvertragsrecht

Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheit – Vertragsgestaltung nach Inkrafttreten des GeschGehG

Interne Untersuchungen und Arbeitnehmerrechte – Vorgaben des Referentenentwurfs zum Verbandssanktionengesetz

Das tabellarische Arbeitszeugnis – Grundzüge der Zeugniserteilung, Anforderungen der Rechtsprechung sowie Vor- und Nachteile der tabellarischen Zeugniserstellung

Pauschale Abgeltung von Überstunden und das Modell der Vertrauensarbeitszeit unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung

Befristungsrecht

Befristung und Vorbeschäftigung – Rechnen mit unbekannten Größen

Betriebsübergang

Verschlechterungsverbot bei der Ablösung durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gem. § 613a Abs. 1 S. 3 BGB im Falle eines Betriebsübergangs?

Betriebsverfassungsrecht

Organisations- und Überwachungspflichten und Gesetzesvorrang nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG

Leiharbeitnehmer zählen bei Schwellenwerten

Die Einigungsstelle – Teil I – Rechtliche Rahmenbedingungen und angrenzende Fragestellungen

Datenschutz

Beschäftigtendatenschutz in Betriebsvereinbarungen unter der Geltung der DS-GVO

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der betrieblichen und behördlichen Beschäftigtenvertretungen

Die „schriftlich oder elektronisch“ erteilte Einwilligung des Beschäftigten nach dem neuen Formerfordernis in § 26 II 3 BDSG

Europarecht

Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne regulären Aufenthaltsstatus

Kündigung/Kündigunsschutz

Die formwirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung kommunal- (und kirchen-)rechtlicher „Formvorschriften“

Die Verwendbarkeit von Erkenntnissen aus einem BEM-Verfahren bei Kündigungen

Anhörung des Arbeitnehmers vor der verhaltensbedingten Tatkündigung – Sieben gute Gründe für die Anhörung vor der verhaltensbedingten Tatkündigung und ein praktischer Leitfaden für das Anhörungsgespräch

Prozessuales

Geheimhaltungspflichten des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Sozialrecht

Die Mitnahme von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 3 Abs. 2 SGB III in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Beachtung der Europäischen Sozialcharta durch internationale Organisationen

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Die Erhöhung tarifvertraglicher Nachtzuschläge durch Urteil – Das Verhältnis von Gleichheitssatz und Tarifautonomie

Urlaubsrecht

Erholungsurlaub und Elternzeit

 

 

D. Entscheidungsbesprechungen


 
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A. Gesetzgebung

Förderrichtline: Unternehmen und Verwaltungen an den digitalen Wandel anpassen

Pressemitteilung des BMAS vom 14.10.2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat als ein federführendes Ressort wesentlichen Anteil an der nationalen KI-Strategie, die vor einem Jahr von der Bundesregierung aufgesetzt wurde. Ziel der Strategie ist es, die Entwicklung und Anwendung Künstlicher Intelligenz (KI) in Deutschland voranzutreiben. Mit der jetzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderrichtlinie "Zukunftsfähige Unternehmen und Verwaltungen im digitalen Wandel" folgt nach der Konzeptionsphase nun die konkrete Umsetzungsphase der KI-Strategie.

Mit der Richtlinie hat das BMAS die Voraussetzungen für die Förderung von "Lern- und Experimentierräumen" zur betrieblichen Anwendung KI-basierter Systeme geschaffen. Damit soll Betrieben, Beschäftigten und Sozialpartnern die Möglichkeit gegeben werden, die menschenzentrierte Anwendung von Künstlicher Intelligenz in ihrem Unternehmen zu erproben. Zugleich wird der Transfer von Technologien in die Betriebe gefördert und die Teilhabe von Beschäftigten unterstützt. Unternehmen haben die Möglichkeit, bis zum 22. November 2019 ihre Interessenbekundungen einreichen.

Weitere Informationen, beispielsweise die Bekanntmachung der Förderrichtline oder weitere Meldungen zu den Experimentierräumen und zur Zukunft der Arbeitswelt, sind auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar.

(gk)

Nachunternehmerhaftung – Paketboten werden besser abgesichert

Meldung der Bundesregierung vom 8.11.2019

Die Arbeitsbedingungen für Paketboten sollen besser werden. Künftig sind Generalunternehmer, insbesondere die großen Paketdienstleister, verpflichtet, Sozialabgaben für säumige Subunternehmer nachzuzahlen. Der Bundesrat hat das Gesetz zur Nachunternehmerhaftung gebilligt. Die Neuregelung soll noch vor dem Weihnachtsgeschäft in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Gesetz, sind auf der Seite der Meldungen der Bundesregierung abrufbar.

(gk)

Ausbildungsreform - Mehr Kompetenzen für PTA

Meldung der Bundesregierung vom 14.11.2019

Patientinnen und Patienten erwarten in ihrer Apotheke eine gute Beratung und kompetente Information zu Arzneimitteln. Im Apothekenalltag haben diese Tätigkeiten gegenüber der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln deutlich an Bedeutung gewonnen. Bislang bildeten letztere den Schwerpunkt in der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten - kurz PTA. Dies soll sich nun ändern.

Das am 14.11.2019 im Bundestag beschlossene PTA-Reformgesetz passt die Ausbildung an diese geänderten Anforderungen an. Die PTA werden besser dafür ausgebildet, Kunden über Arzneimittel, Medizinprodukte und allgemeine Gesundheitsfragen – wie beispielsweise gesunde Ernährung – zu beraten. Dadurch können sie auch mehr Verantwortung in der Apotheke übernehmen. Die Ausbildung dauert weiterhin zweieinhalb Jahre und umfasst eine zweijährige schulische Ausbildung und eine anschließende halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke. Zum Abschluss erfolgt eine staatliche Prüfung.

(gk)

EU-Mitgliedsstaaten: Annahme neuer Regeln für grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 18.11.2019

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 18.11.2019 neue Vorschriften angenommen, die europäischen Unternehmen Zusammenschlüsse, Spaltungen oder Umzüge erleichtern sollen und gleichzeitig strenge Schutzbestimmungen vorsehen.

Neben Verbesserungen der Wettbewerbsfähigkeit für Unternehmen werden solide Garantien zum Schutz von Arbeitnehmern – insbesondere was ihre Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung anbelangt – sowie von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern bei grenzüberschreitenden Geschäften geschaffen. Im Vergleich zur derzeitigen Situation mit uneinheitlichen Vorschriften und mangelnder Rechtssicherheit wird dies den Schutz der Beteiligten erheblich verbessern.

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 36 Monate Zeit, die für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Pressemitteilungen der EU-Kommission abrufbar.

(gk)

Beschlüsse des Bundestags

  1. Sitzung, 6.11.2019: Keine relevanten Beschlüsse.

  2. Sitzung, 7.11.2019:

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Eigentumsturbo – Mitarbeiterbeteiligung schnell durchsetzen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/14786)

  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“ sowie Annahme des Gesetzesentwurfs auf Drucksache 19/13825 in der Fassung der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/14872

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Niemals ausgelernt, immer neugierig – Ein zweites Bildungssystem für das ganze Leben“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/14777)

  1. Sitzung, 8.11.2019: Keine relevanten Beschlüsse.

  2. Sitzung, 13.11.2019: Keine relevanten Beschlüsse.

  3. Sitzung, 14.11.2019: 

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Mitarbeiterbeteiligung erleichtern – in Startups und etablierten Unternehmen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/15118)

  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) und Annahme des Gesetzesentwurfs auf Drucksache 19/13961 in der Fassung der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/15160

  • Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU und SPD „Kinder weltweit schützen – Ausbeuterische Kinderarbeit verhindern“ sowie Annahme des Antrags auf Drucksache 19/15062

  1. Sitzung, 15.11.2019: Keine relevanten Beschlüsse.

(gk)

Beschlüsse des Bundesrates

  1. Sitzung, 8.11.2019:

  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich eines Gesetzes zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) (BR-Drs. 543/19)

  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) (BR-Drs. 535/19)

  • Zustimmung/Entschließung zu einem Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG) (BR-Drs. 504/19)

  • Zustimmung/Entschließung zu einem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (BR-Drs. 505/19)

  • Zustimmung/Entschließung hinsichtlich eines dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) (BR-Drs. 538/19)

  • Annahme in geänderter Fassung einer Entschließung des Bundesrates – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Transnationale Zusammenarbeit verbessern (BR-Drs. 481/19)

  • Zustimmung hinsichtlich einer fünften Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BR-Drs. 528/19)

 

  1. Sitzung, 29.11.2019:

  • Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (BR-Drs. 554/19)

  • Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 523/19)

(gk)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I: 33 – 40:

  • Gesetz vom 15.11.2019 zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) (BGBl. I Nr. 40, S. 1602)
  • Gesetz vom 15.11.2019 zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (BGBl. I Nr. 40, S. 1604)

Teil II: 17 – 19: Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum.

(gk)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) L 275 – L303

  • Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (L 279, S. 31)

(gk)

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 – Pressemitteilung Nr. 36/19

Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst zwar inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist, die damit zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird. Die Ausschlussfrist ist jedoch eine wesentliche Arbeitsbedingung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Die bloße Inbezugnahme der Arbeitsrechtsregelung als solche genügt für den danach erforderlichen Nachweis nicht. Auch ein sog. „qualifizierter Nachweis“ nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, wonach sich die Ausschlussfrist nach der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richtet, ist nicht ausreichend, weil der abschließende Katalog dieser Bestimmung Ausschlussfristen nicht erfasst. Weist der kirchliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht im Volltext nach, kann der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte. 

(lb)

Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos - Freistellung in gerichtlichem Vergleich

BAG, Urteil vom 20.11.2019 - 5 AZR 578/18 – Pressemitteilung Nr. 40/19

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht. Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. 

(lb)

Befristungsrecht

Wirksamkeit eines „begrenzten“ Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - 7 AZR 582/17 – Pressemitteilung Nr. 39/19

Die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers kann jedenfalls dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht. Die Parteien hatten in dem Vertrag nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht ist auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Darf der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer zu haben, liegt keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I BGB vor.

(lb)

Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch zu hohe Eingruppierung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 – 17 Sa 2297/18 – Pressemitteilung Nr. 29/19

Wird ein freigestelltes Personalratsmitglied vom Arbeitgeber zu hoch eingruppiert, kann dies eine Korrektur dieser Eingruppierung ohne Änderungskündigung rechtfertigen.(lb)

Betriebliche Altersversorgung

Mindestpersonalbesetzung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes

BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - 1 ABR 22/18 – Pressemitteilung Nr. 38/19

Der Senat hat dem Antrag der Arbeitgeberin, mit dem diese einen Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzungen im Pflegedienst einer Klinik angefochten hat, stattgegeben, ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden. 

(lb)

Verschaffungsanspruch nur unter Berücksichtigung eines entsprechenden Eigenbeitrags

BAG, Beschluss vom 22.10.2019 - 3 AZN 934/19 – Leitsätze

Besteht im ursprünglich zugesagten, aber nicht umsetzbaren Durchführungsweg die Pflicht des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers zur Leistung eines Eigenbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung, kann der Arbeitnehmer einen an diese Versorgungszusage anknüpfenden Verschaffungsanspruch nur unter Berücksichtigung eines entsprechenden Eigenbeitrags verlangen. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer einen wertgleichen Versorgungsanspruch zu verschaffen, weil er den vorgesehenen Durchführungsweg (hier: Versicherung bei der VBL), für den der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag leisten müsste, nicht beschreiten kann, ändert das nichts an der Pflicht des Arbeitnehmers, einen Eigenbeitrag zu leisten. 

(lb)Europarecht

Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-609/17 und C-610/17

EuGH, Urteil vom 19.11.2019 – Rs. C‑609/17 und C‑610/17 – Leitsätze

Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträgen, die die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub vorsehen, der über die in dieser Bestimmung vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, im Krankheitsfall aber eine Gutschrift der über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubstage ausschließen, nicht entgegensteht. Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist in Verbindung mit deren Art. 51 Abs. 1 dahin auszulegen, dass er auf solche nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträge nicht anwendbar ist. 

(lb)

Altersdiskriminierung bei Piloten, die Einsätze im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit durchführen

EuGH, Urteil vom 07.11.2019 – Rs. C-396/18 – Leitsätze

Art. 2 Abs. 5 der Gleichbehandlungsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung angemessen im Sinne dieser Bestimmung ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

(lb)

Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richterinnen und Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten verstößt gegen Unionsrecht

EuGH, Urteil vom 05.11.2019 –Rs. C-192/18 – Leitsätze 

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 AEUV sowie aus Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. F der Gleichbehandlungsrichtlinie verstoßen, dass sie mit Art. 13 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12. Juli 2017 ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingeführt hat.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs.1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass sie mit Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12. Juli 2017 den Justizminister Polens ermächtigt hat, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte über das neue, durch Art. 13 Nr. 1 dieses Gesetzes herabgesetzte Ruhestandsalter für diese Richter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. 

(lb)

Kündigung/Kündigungsschutz

Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes bei Freistellung während des Laufs der Kündigungsfrist

LAG Sachsen, Urteil vom 17.07.2019 - 2 Sa 364/18 –

§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wird im Arbeitsrecht entgegen dem Urteil des BAG vom 25.09.2018 (8 AZR 26/18) nicht von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verdrängt. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht zwar in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs bei den Gerichten für Arbeitssachen kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Die "Pauschale" des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat aber den Verzug des Schuldners zur Voraussetzung und stellt keine "Entschädigung wegen Zeitversäumnis" des Gläubigers dar. Nicht dieser hat etwas (Zeit) versäumt, sondern der Schuldner ist mit der zu beanspruchenden Entgeltleistung säumig. Bereits dem Wortlaut nach vermag § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Anspruch aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB daher nicht auszuschließen. Die entgegenstehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entfernt sich grundlos vom Gesetzeswortlaut.

(lb)

Prozessuales

Gegenstandswert bei Streit über Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs - Freistellungsvereinbarung im Vergleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.10.2019 - 26 Ta 6100/19 – Leitsätze

Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderung des Aufgabenbereichs, beträgt der Gegenstandswert in der Regel eine Bruttomonatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei. Bei wirtschaftlichen Auswirkungen ist der dreijährige Differenzbetrag in Ansatz zu bringen, maximal aber drei Bruttoeinkommen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 9. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6064/18). Bei Klageanträgen die auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Aufgabenübertragung und auf Beschäftigung mit den bisherigen Aufgaben gerichtet sind, besteht regelmäßig wirtschaftliche Identität, die zu einer Anrechnung der Werte führt. Die einzelnen Anträge sind daher nicht zusammenzurechnen, wenn die Parteien nicht unabhängig davon über den Beschäftigungsanspruch gestritten haben (vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg 3. Januar 2012 - 17 Ta (Kost) 6119/11). Geht es in einem Rechtsstreit um die Frage, ob ein Belegschaftsmitglied verpflichtet ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, zB. nach einer Versetzung, und besteht kein Streit über die Frage, ob eine Freistellung von der Arbeitsleistung unabhängig davon beansprucht werden kann, führt eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, idR. nicht zu einem Vergleichsmehrwert. 

(lb)

Sozialrecht

Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Arbeitslosengeld II sind teilweise verfassungswidrig

BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 – Leitsätze

Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber aber nicht, die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können, sondern wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Der Gesetzgeber kann erwerbsfähigen Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Existenz selbst zu sichern und die deshalb staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, abverlangen, selbst zumutbar an der Vermeidung oder Überwindung der eigenen Bedürftigkeit aktiv mitzuwirken. Er darf sich auch dafür entscheiden, insoweit verhältnismäßige Pflichten mit wiederum verhältnismäßigen Sanktionen durchzusetzen. Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates ist hier beschränkt. Prognosen zu den Wirkungen solcher Regelungen müssen hinreichend verlässlich sein; je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit in der Lage ist, fundierte Einschätzungen zu erlangen, umso weniger genügt es, sich auf plausible Annahmen zu stützen. Zudem muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden; es muss also in ihrer eigenen Verantwortung liegen, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten. 

(lb)

Recht auf Neuberechnung der Betriebsrente

LAG Saarland, Urteil vom 13.11.2019 - 1 Sa 1/19 - Pressemitteilung vom 13.11.2019

Das Recht auf Neuberechnung der Betriebsrente unterliegt dem aus § 242 BGB hergeleiteten Rechtsinstitut der Verwirkung. Demnach muss der Versorgungsempfänger, der eine Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, dies gegenüber dem Arbeitgeber vor dem nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich geltend machen, da der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung ansonsten „erlischt“. Der Kläger hatte bereits 13 Jahre lang die Betriebsrente bezogen, ohne deren Höhe zu beanstanden. Die verspätete Geltendmachung der Rentenneuberechnung gefährdet aber nicht nur das schutzwürdige Interesse der Beklagten an Planungssicherheit für die Rentengewährung und Rentenanpassung, sondern zugleich die Interessen der Solidargemeinschaft aller Rentner, wenn das zur Befriedigung der Rentenansprüche zur Verfügung stehende Vermögen durch rückwirkende Rentenneuberechnungen über einen Zeitraum von 13 Jahren geschmälert wird. 

(lb)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

BVerfG, Beschluss vom 13.09.2019 - 1 BvR 1/16 – Pressemitteilung Nr. 81/2019

Ob eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als tariffähige Gewerkschaft anerkannt wird, kann davon abhängig gemacht werden, ob sie eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite aufweist. Das steht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit in Einklang. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert keinen Instanzenzug und steht daher der Beschränkung eines Verfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit auf eine Tatsacheninstanz nicht entgegen. 

(lb)

Urlaubsrecht

Einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung im gekündigten Arbeitsverhältnis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2019, 5 SaGa 6/19 – Leitsatz

Ein Arbeitnehmer kann im gekündigten Arbeitsverhältnis, dessen Fortbestand aufgrund einer Kündigungsschutzklage im Streit ist, im Wege einer einstweiligen Verfügung regelmäßig keine Urlaubsgewährung für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist durchsetzen.

(lb)

Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2019 – 6 Sa 110/19 – Leitsatz

Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12 mit dem Ziel der dauerhaften Freistellung im Ferienmonat August kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch von vorneherein deutlich eingeschränkt würden. 

(lb)

C. Literatur

Allgemein

Diskriminierungsschutz als Grenze kirchlicher Selbstbestimmung

Dr. Friederike Malorny, LL.B., Hamburg, EuZA 2019, 441-454

Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV bestimmt, dass jede Religionsgemeinschaft das Recht auf Selbstbestimmung hat. Dieser Beitrag untersucht, ob die kirchlichen Regelungen uneingeschränkt geltend dürfen, oder ob sie möglicherweise gesetzlichen Regelungen unterliegen. Bei einer Betrachtung der Rechtsprechung des BVerfG kommt die Verfasserin zu dem Schluss, dass das BVerfG die kirchlichen Regelungen nur sehr eingeschränkt prüfen kann, da es sich strikt an das Prinzip der Trennung des Staates und der Kirche hält. Jedoch gilt weiterhin der Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Um eine Abwägung zwischen dem Unionsrecht, insbesondere dem Diskriminierungsschutz, und den kirchlichen Regelungen zu verdeutlichen, stellt die Verfasserin das EuGH-Urteil vom 11.9.2018 (C-68/17 – IR) dar. Die Rechtssache zeigt, dass die kirchlichen Regelungen nicht uneingeschränkt gelten, sondern an sich gerichtlich überprüft werden können. 

(eh)

Die aktuelle Rechtsprechung des Achten Senats des BAG zum Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch des erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 und Abs. 1 AGG

Prof. Dr. Anja Schlewing, Bielefeld/Erfurt, RdA 2019, 257-269

Dieser Beitrag untersucht die aktuelle Rechtsprechung des BAG zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach dem AGG. Die Verfasserin erklärt zunächst alle erforderlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Anwendungsbereichs eines Anspruchs nach § 15 Abs. 2 und Abs. 1 AGG, wie zum Beispiel die objektive Eignung eines Bewerbers. Danach beschäftigt sich die Verfasserin mit möglichen Rechtfertigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und Beweislastfragen. Für eine mögliche Entschädigung müssen nämlich die Arbeitgeber und nicht die Arbeitnehmer beweisen, dass bei einer diskriminierungsfreien Auswahl, sie sich trotzdem nicht für den betroffenen Bewerber entschieden hätten. 

(eh)

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit

Prof. Dr. Clemens Höpfner/Wiss. Mit. Jan Alexander Daum, Münster, RdA 2019, 270-280

Aufgrund der Digitalisierung der Arbeitswelt verändern sich auch die Bedürfnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Dadurch, dass heutzutage von überall aus zu jeder Zeit gearbeitet werden kann, halten es die Autoren für wichtig das Arbeitszeitrecht zu flexibilisieren. Ausgangspunkt für den Beitrag ist die Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019 (Rs. CCOO). Der EuGH besagt in seinem Urteil, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind ein zuverlässiges System einzurichten, mit der die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers gemessen werden kann, wobei die konkrete Umsetzung den Mitgliedsstaaten obliegt. Die Verfasser kritisieren dieses Urteil, indem sie behaupten, dass es andere gleich geeignete Mittel gebe, um der Richtlinie 2003/88/EG gerecht zu werden. Als Konsequenzen für das deutsche Recht beschreiben die Verfasser, dass die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung angepasst werden müssen oder dass der Fall erneut beim EuGH vorgelegt werden muss. 

(eh)

Die Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit Arbeitnehmervertretern und die Stellung der Gewerkschaften im US-amerikanischen Arbeitsrecht

Prof. Dr. Christian Reiter/Rick Clementz, Osnabrück/Vance, RdA 2019, 290-298

In Deutschland herrscht der Grundsatz, dass dem Arbeitgeber auch außerhalb seiner gesetzlichen Pflichten erlaubt ist, eine Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertreten, wie Betriebsräten und Gewerkschaften, zu suchen. Im Gegensatz dazu ist ein solcher Grundsatz in den USA streng eingeschränkt. Die Vorschriften zum kollektiven Arbeitsrecht in den USA finden sich größtenteils im National Labor Relations Act (NLRA) von 1935. In § 7 NLRA ist beispielsweise die Koalitions- und Wahlfreiheit geregelt. Die Arbeitnehmer dürfen frei wählen, ob und wie sie sich in ihren Interessen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten lassen wollen. Weiterhin wird der Arbeitgeber verpflichtet mit der gewählten Mehrheitsgewerkschaft Verhandlungen aufzunehmen, um einen wirksamen Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen abzuschließen. Somit wird im Vergleich zum deutschen Recht das Recht des Arbeitgebers beschränkt außerhalb seiner Verpflichtungen mit anderen Gewerkschaften oder Interessensvertretern Verhandlungen einzugehen. 

(eh)

Arbeitsschutz im Home Office – ein Lösungsvorschlag

RAin Martina Hidalgo, München, NZA 2019, 1449-1458

Dieser Beitrag behandelt die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Home-Office-Tätigkeiten. Zu den Pflichten gehört grundsätzlich für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber für eine geeignete Arbeitsorganisation und Arbeitsmittel zu sorgen. Jedoch ist umstritten, ob und inwiefern sich der Arbeitsschutz nach dem ArbSchG und der ArbStättV auf Home-Office-Tätigkeiten erstreckt. Anhand von verschiedenen Beispielen zeigt die Verfasserin Lösungsmöglichkeiten auf, wie die verschiedenen Arbeitgeberpflichten bei einer Home-Office-Tätigkeit im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz umgesetzt werden können. 

(eh)

Wann Umkleidezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit ist – Ein Überblick der BAG-Rechtsprechung

RAin Mina Bettinghausen, Frankfurt a.M., BB 2019, 2613-2615

Der Beitrag zeigt auf, in welchen Fällen die Umkleidezeit durch den Arbeitgeber zu vergüten ist. Das wichtigste Merkmal stellt dabei das Erfordernis der Fremdnützigkeit dar. Neben dem zeitlichen Umfang wird außerdem ein möglicher Ausschluss der Vergütungspflicht durch Tarifvertrag besprochen.

(hl)

Ist ein Privathaushalt, der Hausangestellte beschäftigt, ein Betrieb? – Kontroversen über den arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff

Prof. Dr. Kirsten Scheiwe, Hildesheim, AuR 2019, 446-452

Die Autorin widmet sich in ihrem Beitrag der Frage, ob ein Privathaushalt als Betrieb zu qualifizieren ist und Hausangestellte in der Konsequenz den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterfallen. Zunächst werden Anwendungsfälle aufgezeigt, die an den Begriff des Betriebs anknüpfen, worauf eine Darstellung der Auslegung des Begriffs durch Rechtsprechung und Literatur erfolgt. Im Weiteren werden die Entscheidungen zweier LAG (LAG BaWü, Urteil vom 26.6.2015 – 8 Sa 82/16 und LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2016 – 14 Sa 82/16) gegenübergestellt, die sich in Bezug auf den Betriebsbegriff gegensätzlich entschieden hatten. Schließlich folgt eine verfassungskonforme Auslegung, in welcher die Autorin zu dem Schluss kommt, dass ein Ausschluss von Hausangestellten in Privathaushalten aus dem Anwendungsbereich arbeitsrechtlicher Vorschriften unverhältnismäßig ist und sowohl gegen nationales, als auch internationales Recht verstößt.

(hl)

Die Arbeitsgerichtsbarkeit 2018 im Lichte der Statistik

Dr. Günter Grotmann-Höfling, Vellmar/Kassel, AuR 2019, 452-456

Der Beitrag zeigt eingehend die Zahl der anhängigen arbeitsgerichtlichen (Beschluss- sowie Urteils-) Verfahren auf, unterteilt nach Gerichten, Rechtsgebieten und Bundesländern.

(hl)

Die sich wandelnde Rezeption der ILO-Standards in der Schweizer Rechtsprechung

Dr. iur. Luca Cirigliano, Zürich, AuR 2019, 456-458

Der Beitrag konzentriert sich im Kern auf die – durch eine Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts (Urteil vom 6.9.2017 – 2 C_499/2015) – neu angestoßene Entwicklung in Bezug auf die Anwendung des ILO-Rechts in der Schweiz. Nach einer Darstellung der vorangegangenen Rechtsprechung geht der Autor auf den Inhalt des Urteils ein, in welchem schweizerischen Gewerkschaften ein aus der Koalitionsfreiheit und Art. 28 BV (Schweiz) und Art. 11 EMRK resultierendes Informations- und Zutrittsrecht zugesprochen wird. Zur Konkretisierung dieser Gewerkschaftsfreiheit seien die einschlägigen ILO-Standards und Instrumente hinzuzuziehen.

(hl)

Aktuelle Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht

Ref. iur. Florian Klein / Ref. iur. Katharina Weidl, Heidelberg, NZA-RR 2019, 569-577

Der Beitrag schließt zeitlich an den titelgleichen Beitrag von Bauerdick/Hettche, NZA-RR 2018, 337 ff. an und gibt einen detaillierten Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung im Kontext einzelner arbeitsrechtlichen Klauseln, die der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Hervorgehoben wird dabei insbesondere die Verpflichtung des ausdrücklichen Ausschlusses des Mindestlohns in Ausschlussfristenregelungen. Angesprochen werden schließlich auch Neuerungen im Bereich der Hinterbliebenenversorgung.

(hl)

Das Arbeitsrecht und strukturelle Besonderheiten des EuGH

Prof. Dr. Joachim Gruber D.E.A., Zwickau, ZESAR 2019, 457-460

Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen des EuGH sind oft kritisiert worden. Der Autor setzt sich diesbezüglich mit den verfahrensrechtlichen Gepflogenheiten des EuGH, darunter die Beteiligung Dritter (Gerichte), dem knappen Urteilsstil sowie den Richtern, auseinander. Er bemängelt insbesondere die zu geringe Richterzahl angesichts der vielfältigen Rechtsmaterien, was zu fehlenden Kenntnissen in den einzelnen Rechtsgebieten führe. Aus diesem Grund plädiert er für die Schaffung von arbeitsrechtlichen – dem EuGH beigeordneten – Fachgerichten. 

(hl)

Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Arbeitsrecht 2018/2019

RA Dr. Axel Linneweber, LL.M., Einbeck, ZESAR 2019, 480-492

Der Autor gibt einen detaillierten Überblick über die Entwicklungen des Europäischen Arbeitsrechts, unterteilt nach den jeweiligen Rechtsgebieten und Rechtssachen des EuGH.

(hl)

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung versus Dienstleistung – Plädoyer für eine wertschöpfungsorientierte Abgrenzungsmethodik

RAe Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen/Dr. Christian Mehrens, Bochum/Düsseldorf/Essen, NZA 2019, 1473-1481

Dieser Beitrag behandelt das Abgrenzungsproblem zwischen einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung und einem erlaubnisfreien Werk- oder Dienstvertrag. Grundsätzlich beschränkt sich der Anwendungsbereich des AÜG auf diejenigen Arbeitnehmer, die Dritten „zur Arbeitsleistung überlassen“ werden. Das heißt, sie arbeiten auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages, unterliegen jedoch nur den Weisungen des Entleihers und nicht denen des Dritten. Anhand von problematischen Grenzfällen aus der Praxis kritisieren die Verfasser, dass die gesetzlich verankerten Abgrenzungskriterien zu einer starken Rechtsunsicherheit führen. Als eigenen Lösungsansatz stellen die Verfasser eine teleologische Betrachtung der Grenzfälle vor. Bei dem teleologischen Ansatz kommt es darauf an, welcher Zweck bei der Tätigkeit verfolgt wird und welchen Nutzen die Tätigkeit für den Entleiher und den Dritten darstellt. 

(eh)

Arbeitsvertragsrecht

Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheit – Vertragsgestaltung nach Inkrafttreten des GeschGehG

RA Dr. Joachim Holthausen, Köln, NZA 2019, 1377-1383

Anlass für den Beitrag ist das zum 26.4.2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, welches die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2016/943/EU umsetzt. Der Autor gibt darin einen detaillierten Überblick über die Regelungen des GeschGehG und stellt diesbezüglich mögliche Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsvereinbarungen dar. Neben Klauselvorschlägen werden außerdem Konflikte mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, Whistleblowing sowie besonderen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten beleuchtet.

(hl)

Interne Untersuchungen und Arbeitnehmerrechte – Vorgaben des Referentenentwurfs zum Verbandssanktionengesetz

Dr. Alexander Eufinger, Siegen, DB 2019, 2408-2413

Der Beitrag fokussiert sich im Kontext des neuen Gesetzesentwurfs eines Verbandssanktionengesetzes auf die Rechte von Arbeitnehmern bei internen Befragungen, darunter insbesondere ein auf dem nemo-tenetur-Grundsatz basierendes Aussageverweigerungsrecht, oder ob den Arbeitnehmer im Kontrast dazu eine Aussagepflicht trifft mit gar arbeitsrechtlichen Disziplinarmaßnahmen bei deren Verletzung. Daneben wird außerdem das Hinzuziehungsrecht für einen anwaltlichen Beistand bzw. Mitglied des Betriebsrats diskutiert.

(hl)

Das tabellarische Arbeitszeugnis – Grundzüge der Zeugniserteilung, Anforderungen der Rechtsprechung sowie Vor- und Nachteile der tabellarischen Zeugniserstellung

Maria Pues, LL.M., Münster, DB 2019, 2520-2524

Gemäß § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Die Autorin widmet sich in ihrem Beitrag dabei der Form des tabellarischen Arbeitszeugnisses und zeigt mögliche Vorteile – wie eine bessere Aussagekraft, Übersichtlichkeit, Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit – und Nachteile – wie die bis dato fehlende Akzeptanz und einem eventuellen Widerspruch zwischen Form und Inhalt – im Vergleich zu einem „herkömmlichen“ Arbeitszeugnis auf. Neben Anforderungen der Rechtsprechung, dem Aufbau und Inhalt eines solchen Zeugnisses werden hierbei auch die potenziellen Kriterien für eine Leistungsbeurteilung analysiert.

(hl)

Pauschale Abgeltung von Überstunden und das Modell der Vertrauensarbeitszeit unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung

RAin Mina Bettinghausen, Frankfurt a.M., BB 2019, 2740-2743

Die Verfasserin zeigt anhand der Entscheidung des BAG (Urteil vom 26.6.2019 – 5 AZR 452/18) die Möglichkeit der pauschalen Abgeltung von Überstunden in einer Betriebsvereinbarung auf. Dem Urteil lag eine solche Regelung in einer Betriebsvereinbarung zugrunde, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Normenklarheit und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam war. Die pauschale Abgeltung von Überstunden müsse aus einer klaren und verständlichen Regelung für den Arbeitnehmer ersichtlich sein, wobei die Vereinbarung einer Vertrauensarbeitszeit die Überstundenvergütung nicht ausschließe. Im Folgenden beleuchtet die Verfasserin das Modell der Vertrauensarbeitszeit vor dem Hintergrund des EuGH Urteils (vom 14.5.2019 – Rs. C-55/18) und konstatiert, die Arbeitszeiterfassung stünde der Vereinbarung einer Vertrauensarbeitszeit nicht entgegen.

(hl)

Befristungsrecht

Befristung und Vorbeschäftigung – Rechnen mit unbekannten Größen

RA Prof. Dr. Daniel Benkert, Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2019, 690-691

Ausgangspunkt für den Beitrag ist der § 14 Abs. 2 TzBfG und die dazugehörige Rechtsprechung. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund auf zwei Jahre befristet werden. Nach S. 2 ist eine Befristung jedoch nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor bei demselben Arbeitgeber bereits beschäftigt war. Dieses Vorbeschäftigungsverbot wird jedoch nicht angewendet, „wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.“ Diese Ausnahmegründe sind vom BAG nicht definiert. Der Verfasser erklärt anhand von drei Beispielen aus der Rechtsprechung, wie diese Ausnahmegründe auszulegen sein könnten. 

(eh)

Betriebsübergang

Verschlechterungsverbot bei der Ablösung durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gem. § 613a Abs. 1 S. 3 BGB im Falle eines Betriebsübergangs?

RAin Dr. Laura Krüger, maître en droit, Berlin, ZESAR 2019, 475-479

Die Verfasserin analysiert ein mögliches Verschlechterungsverbot im Falle eines Betriebsübergangs vor dem Hintergrund der Urteile des EuGH Scattalon (Urt. v. 6.9.2011 – Rs. C-108/10) und Unionen (Urt. v. 6.4.2017 – Rs. C-336/15). Sie konstatiert, dass im Anschluss an die genannten Urteile entstandene Rechtsunsicherheiten – u.a. in Bezug auf eine möglicherweise verpflichtend durchzuführende Günstigkeitsprüfung – durch das Urteil des BAG (vom 23.1.2019 – 4 AZR 445/17) beseitigt worden wären. Eine Günstigkeitsprüfung findet bei einer Ablösung nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB demnach keine Anwendung; aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23 und § 613a Abs. 1 S. 3 BGB ergebe sich kein Verschlechterungsverbot. 

(hl)

Betriebsverfassungsrecht

Organisations- und Überwachungspflichten und Gesetzesvorrang nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG

RA Dr. Wilhelm Moll, LL.M., Köln, RdA 2019, 287290

Dieser Beitrag befasst sich mit den Mitbestimmungsrechten eines Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Organisations- und Überwachungsmaßnahmen. Dazu stellt der Verfasser Fallbeispiele aus der Rechtsprechung vor. Es wird klargestellt, dass die gesetzlichen Regelungen eine Sperrwirkung für die Mitbestimmung eines Betriebsrates entfalten, wenn dem Arbeitgeber kein Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Fraglich ist, ob es sich bei den §§ 91 Abs. 1 und Abs. 2, 93 Abs. 1 S. 1 AktG um Regelungen handelt, die auch eine solche Sperrwirkung entfalten. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass diese Regelungen keine Sperrwirkung entfalten und dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden. 

(eh)

Leiharbeitnehmer zählen bei Schwellenwerten

RiBAG a.D. Prof. Franz Josef Düwell, Weimar/Konstanz, BB 2019, 2615-2618

Der Verfasser analysiert den Beschluss des BGH (vom 25.6.2019 – II ZB 21/18), in welchem dieser sich für eine arbeitsplatzbezogene Ermittlung (u.a.) des Schwellenwertes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG ausgesprochen hat. Dabei sind gemäß § 14 Abs. 2 S. 5 und 6 AÜG auch entliehene Leiharbeitnehmer mit in die Berechnung einzubeziehen. Die Mindestdauer von sechs Monaten bezieht sich demgegenüber nicht auf die „Einsatzdauer“ des Leiharbeitnehmers, sondern auf die Besetzung der Arbeitsplätze. Der Autor zieht das Fazit, dass sich die Neuregelung des AÜG sowie der Beschluss des BGH zugunsten der Arbeitnehmer und Gewerkschaften in einem vereinfachten Zugang zur Unternehmensmitbestimmung niederschlage.

(hl)

Die Einigungsstelle – Teil I – Rechtliche Rahmenbedingungen und angrenzende Fragestellungen

RA Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Berlin, BB 2019, 2676-2679

Im Beitrag werden neben den rechtlichen Rahmenbedingungen, namentlich § 76 BetrVG und einem Rückblick über die vorige Gesetzeslage, die Kompetenzen der Einigungsstelle besprochen. Dabei differenziert der Autor zwischen zwingender Mitbestimmung nach § 76 Abs. 5 BetrVG und dem freiwilligen Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG. Schließlich werden die Absicherung der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats und das Einigungsstellenverfahren als Chance zur Beseitigung von Koppelungs- und Kompensationsgeschäften beleuchtet.

(hl)

Datenschutz

Beschäftigtendatenschutz in Betriebsvereinbarungen unter der Geltung der DS-GVO

Prof. Dr. Marita Körner, Hamburg, NZA 2019, 1389-1395

Die Autorin zeigt die Rolle des Betriebsrats im Beschäftigtendatenschutz auf und fokussiert sich auf die Betriebsvereinbarung als zentrales Instrument für den Datenschutz. Neben möglichen Kollisionen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats und Datenschutz wird außerdem der notwendige Inhalt einer (Rahmen- sowie Einzel-) Betriebsvereinbarung demonstriert. Schließlich werden technische Maßnahmen und die Datenverarbeitung innerhalb eines Konzerns erläutert.

(hl)

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der betrieblichen und behördlichen Beschäftigtenvertretungen

Dr. Stefan Brink / Daniel Joos, Hamburg, NZA 2019, 1389-1395

Die Autoren analysieren die datenschutzrechtliche Stellung von Betriebs- und Personalräten nach den durch die DSGVO eingeführten Änderungen. Dabei gelangen sie zu der Annahme einer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Betriebsräte i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Für die Personalvertretung durch den Personalrat soll dies nur gelten, soweit dieser vollkommen selbstständig agiert.

(hl)

Die „schriftlich oder elektronisch“ erteilte Einwilligung des Beschäftigten nach dem neuen Formerfordernis in § 26 II 3 BDSG

Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. / Wiss. Mit. Sebastian Rombey, Bonn, NZA 2019, 1399-1403

Anlass des Beitrags ist das am 20.9.2019 durch den Bundesrat gebilligte 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz. Inhalt dessen ist mitunter eine Novellierung des Formerfordernisses nach § 26 Abs. 2 S. 3 BSDG, sodass nunmehr auch eine elektronisch erteilte Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis Wirkung entfaltet. Die Verfasser erläutern die bisherige Rechtslage unter Beachtung BDSG-eigener Formbegriffe und den Folgen der Novelle. 

(hl)

Europarecht

Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne regulären Aufenthaltsstatus

Dr. Agne Vaitkevisciute, LL.M., Luxemburg, EuZA 2019, 455-468

Ausgangspunkt des Beitrags ist die Richtlinie 2009/52/EG über gemeinsame Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen. Die Verfasserin kritisiert, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten zu viel Spielraum lässt und sich nicht für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung eignet. Es wird betont, dass die Richtlinie nicht zur Folge hat, dass der Arbeitsvertrag unwirksam wird, sondern darauf abzielt die Arbeitgeber zu bestrafen und illegalen Beschäftigungen vorzubeugen. Die Verfasserin fordert, dass die Richtlinie überarbeitet wird, um den Ermessensspielraum der Mitgliedsstaaten einzuschränken und den arbeitsrechtlichen Schutz für die Migranten zu vereinheitlichen und zu stärken.

(eh)

Kündigung/Kündigungsschutz

Die formwirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung kommunal- (und kirchen-)rechtlicher „Formvorschriften“

Prof. Dr. Jacob Joussen/Wiss. Mit. Stephan Schmidt, Bochum, RdA 2019, 281-287

Ausgangspunkt für den Beitrag sind die kommunal- und kirchenrechtlichen Formvorschriften für Kündigungen. Grundsätzlich bedarf nach § 623 BGB jede Kündigung der Schriftform, das heißt eine Urkunde mit einer eigenhändigen Unterschrift. Bei kommunal- und kirchenrechtlichen Vorschriften stellt sich die Frage, ob sie ein Formerfordernis im Sinne des § 125 BGB darstellen. Der Anwendungsbereich der besonderen Formvorschriften der Kommunen und Kirchen ist nämlich auf Verpflichtungsgeschäfte beschränkt, sodass fraglich ist, ob diese auf Kündigungen Anwendung finden. Im Ergebnis wird zwischen einer Beendigungs- und Änderungskündigung unterschieden, wobei eine Änderungskündigung ein Verpflichtungsgeschäft darstellen kann und eine Beendigungskündigung nicht. Folglich sind die besonderen Formvorschriften auf bestimmte Fälle der Änderungskündigung anzuwenden und ein Verstoß gegen diese hat entweder eine spezialgesetzliche oder eine allgemeingesetzliche Formunwirksamkeit nach § 125 S. 1 BGB zur Folge. 

(eh)

Die Verwendbarkeit von Erkenntnissen aus einem BEM-Verfahren bei Kündigungen

RA Nils Evermann, Hamburg, NZA 2019, 1464-1469

Dieser Beitrag befasst sich damit, ob es Arbeitgebern in einem Kündigungsschutzverfahren oder bei der Vorbereitung einer Kündigung erlaubt ist, Erkenntnisse aus einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zu verwenden oder ob dem Arbeitgeber Bedenken nach § 167 Abs. 2 SGB IX oder datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen. Der Verfasser ist der Auffassung, dass bei einer solchen Beurteilung auf den Sinn und Zweck eines BEM und der bisherigen Rechtsprechung des BAG abzustellen sei. Nach der Rechtsprechung des BAG hat das BEM nicht die gezielte Verhinderung von Kündigungen zum Zweck, sondern lediglich die Feststellung, ob und wie Ausfallzeiten in Zukunft verhindert werden können, um einer Kündigung vorzubeugen. Unter Beachtung dieser Aspekte kommt der Verfasser zu dem Schluss, dass der Verwendung der Ergebnisse eines BEM durch den Arbeitgeber weder § 167 Abs. 2 SGB IX noch datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen. 

(eh)

Anhörung des Arbeitnehmers vor der verhaltensbedingten Tatkündigung – Sieben gute Gründe für die Anhörung vor der verhaltensbedingten Tatkündigung und ein praktischer Leitfaden für das Anhörungsgespräch

RA Alex Worobjow, München, DB 2019, 2466-2469

Die Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Tatkündigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Autor gibt einen Überblick darüber, warum er sie dennoch für eine empfehlenswerte Standardmaßnahme im Rahmen einer Tatkündigung hält. Zu nennen sind hier eine – in mehrfacher Hinsicht – erleichterte Prozessführung, insbesondere durch eine mögliche antizipierte Verteidigung sowie erleichterte Beweisführung, eine teilweise vorweggenommene Betriebsratsanhörung und Vorteile in Bezug auf potenzielle Abmahnungserfordernisse. Der Verfasser gibt im Anschluss daran einen Leitfaden über Inhalt, Ablauf, Vorbereitung, Konsequenzen des Gesprächs und eine Empfehlung für (nicht) anwesende Personen.

(hl)

Prozessuales

Geheimhaltungspflichten des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Verfahren

RiArbG Sönke Oltmanns / RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg/Neumünster, NZA 2019, 1384-1389

Der Betriebsrat ist nach § 79 BetrVG grundsätzlich zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Die Autoren widmen sich der Frage, ob von diesem Grundsatz im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Ausnahme zulässig ist. Nach einer Darstellung verschiedener Lösungsmöglichkeiten sprechen sie sich dafür aus, § 79 BetrVG in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, nicht jedoch einem Urteilsverfahren, unangewendet zu lassen. Darüber hinaus wird das Verhältnis von § 79 BetrVG zu Vorschriften des GeschGehG und der DSGVO beleuchtet. 

(hl)

Sozialrecht

Die Mitnahme von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 3 Abs. 2 SGB III in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

RiLSG Sachsen Dr. Peggy Atanassov, Chemnitz, ZESAR 2019, 461-467

Die Autorin befasst sich in ihrem Beitrag mit der Mitnahme von Sozialleistungen nach § 3 Abs. 2 SGB III in EU-Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund des nationalen Territorialitätsgrundsatzes und der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Kernargument für einen Anspruch auf Mitnahme von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sieht sie dabei in einer verfassungskonformen Auslegung des § 30 SGB I im Lichte des Art. 3 GG sowie einer anderenfalls unzulässigen Beschränkung des Art. 45 AEUV. Neben dem Territorialitätsgrundsatz und der durch Art. 45 AEUV garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit wird außerdem die VO (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Union beleuchtet.

(hl)

Beachtung der Europäischen Sozialcharta durch internationale Organisationen

Peter Kempen, Brüssel, ZESAR 2019, 468-474

Im Beitrag wird untersucht, weshalb internationale Organisationen die Europäische Sozialcharta im Verhältnis zu ihren Bediensteten beachten sollten. Dabei analysiert der Verfasser unter anderem das europäische Arbeits- und Sozialrecht anhand des Beispiels der Europäischen Schulen. Beleuchtet werden neben der Frage der unionsrechtlichen Staatshaftung der EU-Mitgliedstaaten schließlich die mögliche Einbindung des European Committee of Social Rights in die Anwendung des Dienstrechts von internationalen Organisationen.

(hl)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Die Erhöhung tarifvertraglicher Nachtzuschläge durch Urteil – Das Verhältnis von Gleichheitssatz und Tarifautonomie

Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Niederrhein, NZA 2019, 1458-1464

Anlass für den Beitrag ist die neuere Rechtsprechung, die die Erhöhung tarifvertraglicher Nachtzuschläge behandelt. Bisher haben Tarifverträge einen gewissen Rechtsfrieden geschaffen, da die Arbeitgeber durch die Zahlung des im Tarifvertrag vereinbarten Lohns Arbeitskampfmaßnahmen vorbeugen konnten und die Arbeitnehmer durch den Tarifvertrag Kenntnis davon hatten, welchen Lohn sie beanspruchen konnten. Der Verfasser untersucht, ob und inwiefern durch diese neuere Rechtsprechung in die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG eingegriffen wird. Das Gericht argumentiert mit einer Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, da Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtschichten übernehmen im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die unregelmäßig in der Nachtschicht arbeiten, benachteiligt. Diese Auffassung ist dem Verfasser nach nicht zu vertreten, da es bei Art. 3 Abs. 1 GG an einer übergeordneten Stellung gegenüber Art. 9 Abs. 3 GG fehlt. Daher kommt er zu dem Schluss, dass die neuere Rechtsprechung verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. 

(eh)

Urlaubsrecht

Erholungsurlaub und Elternzeit

RA Dr. Patrick Bruns, Baden-Baden, NZA 2019, 1403-1406

Der Autor befasst sich eingehend mit der Regelung des § 17 BEEG, durch welche die Vorschriften des BUrlG zur Urlaubskürzung, -übertragung, - ausgleich und -abgeltung modifiziert werden. Anlass dafür ist die neuere Rechtsprechung des EuGH (so z.B. Urteil vom 29.11.2017 – Rs. C 214/16), nach welcher gesetzlicher Urlaub nicht verfällt, sondern sich in einen Geldanspruch umwandelt. 

(hl)

D. Entscheidungsbesprechungen

Primärrechtliche Effektuierung der Arbeitszeitgrenzen

PD Dr. Clemens Latzel, München, EuZA 2019, 469-481

(EuGH, Urteil vom 14.5.2019 – C-55/18 – CCOO)

(eh)

Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei Privilegierung bestimmter bekenntnisgebundener Arbeitnehmer im Feiertagsrecht

Wiss. Mit. Lukas Hentzschel, Köln, EuZA 2019, 482-492

(EuGH, Urteil vom 22.1.2019 – C-193/17 – Cresco Investigation)

(eh)

Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, Kurzarbeit und Vertrauensschutz

VRiLAG Reinhard Schinz, Berlin, EuZA 2019, 493-503

(EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17 – Hein)

(eh)

Fahrradkuriere als Arbeitnehmer

Wiss. Mit. Miriam Engler, München, EuZA 2019, 504-511

(Cour de cassation, Cass. soc., Entscheidung vom 28.11.2018 – n° 17-20.079 – D. c/L ès qual)

(eh)

Schutz vor Massenentlassungen: Wann wird ein Arbeitgeber von einem anderen Unternehmen iSv Art. 2 Abs. 4 RL 98/59/EG beherrscht?

Prof. Dr. Felipe Temming, LL.M./RA Stefan Dalmer, Hannover, RdA 2019, 299-308

(EuGH, Urteil vom 7.8.2018 – C-61/17, C-62/17 und C-72/17)

(eh)

Zulässigkeit von Streikmobilisierungsmaßnahmen auf einem Firmenparkplatz

Prof. Dr. Lena Rudkowski, Gießen, RdA 2019, 308-312

(BAG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 AZR 189/17; 1 AZR 12/17)

(eh)

Die GmbH-Fremdgeschäftsführerin und die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG

Prof. Dr. Rolf Wank, Bochum, RdA 2019, 312-317

(BAG, Beschluss vom 21.1.2019 – 9 AZB 23/18)

(eh)

Vergangenheitsbezogene Feststellungsklage zum Urlaubsanspruch

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2019, 691

(BAG, Urteil vom 21.5.2019 – 9 AZR 260/18)

(eh)

Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses – Bedingung

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2019, 692

(BAG, Urteil vom 12.6.2019 – 7 AZR 428/17)

(eh)

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel bei der Berufungsbegründung

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2019, 692

(BAG, Urteil vom 21.5.2019 – 2 AZR 574/18)

(eh)

Anwendung „transformierter“ Kollektivbedingungen nach Kettenbetriebsübergang

RAe Dr. Timon Grau/Dr. Katharina Fischer, Düsseldorf/Hamburg, NZA 2019, 1469-1473

(BAG, Urteil vom 12.6.2019 – 1 AZR 154/17)

(eh)

„Kritik am BGH: Die Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 4-6 AÜG ist nicht an Sinn und Zweck des jeweiligen Schwellenwertes auszurichten“

RA Dr. Bernhard Ulrici, Leipzig, BB 2019, 2624

(BGH, Urteil vom 25.6.2019 – II ZB 21/18)

(hl) 

„Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung nur bei begründeten Zweifeln“

RAin Kathrin Vossen, Köln, DB 2019, 2414

(BAG, Urteil vom 16.5.2019 – 8 AZR 530/17)

(hl)

„Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Gründung einer SE durch Formwechsel“

RA Klaus Thönißen, LL.M. / RA Dr. Cédric Müller, LL.M., Essen/Köln, DB 2019, 2415

(BGH, Beschluss vom 23.7.2019 – II ZB 20/18)

(hl)

„Dotierung eines Sozialplans mit ‚Minimalfaktoren‘

RA Henrik Lüthge, Düsseldorf, DB 2019, 2416

(BAG, Urteil vom 7.5.2019 – 1 ABR 54/17)

(hl)

„Pauschalvergütung von Überstunden in Betriebsvereinbarung“

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Bremen, BB 2019, 2688

(BAG, Urteil vom 26.6.2019 – 5 AZR 452/18)

(hl)

„Verzicht auf das Widerspruchsrecht – in Zukunft nur noch durch ausdrückliche Verzichtserklärung?“

RAin Dr. Alexandra Otto, Köln, DB 2019, 2470

(BAG, Urteil vom 28.2.2019 – 8 AZR 201/18)

(hl)

„Einladung von schwerbehinderten Bewerbern zum Vorstellungsgespräch – Fraktion kein öffentlicher Arbeitgeber“

RA Alexander Maximilian Kossakowski, Düsseldorf, DB 2019, 2471 

(BAG, Urteil vom 16.5.2019 – 8 AZR 315/18)

(hl)

„Keine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Sachverhalten mit kartellrechtlichen Vorfragen“

RA Dr. Sven Lohse / Wiss. Mit. Kira Fritsche, Düsseldorf, DB 2019, 2472

(BAG, Beschluss vom 28.3.2019 – 8 AZR 366/16)

(hl)

„Die Karfreitagsentscheidung und der Streit um den ‚persönlichen Feiertag‘“

Johannes Höller / Ernesto Klengel, Frankfurt a.M., AuR 2019, 474-476

(EuGH, Urteil vom 22.1.2019 – Rs. C-193/17)

(hl)

„Keine nachträgliche Heilung von Fehlern im arbeitsrechtlichen Anhörungsverfahren bei personellen Einzelmaßnahmen“

Dr. Thomas P. Stähler, Frankfurt a.M., AuR 2019, 477-478 

(BAG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 ABR 16/17)

(hl)

„Arbeitnehmerstatus für Scheinselbständige nach ABC-Test“

Prof. Dr. Thomas C. Kohler, Boston, AuR 2019, 479-480, 458-459

(Supreme Court of California, Urteil vom 30.4.2018 – Dynamex Operations West v. Superior Court, 416 P. 3d 1 [2018])

(hl)

„Rückerstattung überzahlten Arbeitslohns“

RA Dr. Wulf Gravenhorst, Düsseldorf, NZA-RR 2019, 578-584 

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.7.2019 – 7 Sa 433/18)

(hl)

„Flugdienstuntauglichkeit als auflösende Bedingung – Betriebliches Eingliederungsmanagement“

RA Prof. Dr. Achim Schunder, Mannheim, NZA-RR 2019, 586-587

(BAG, Urteil vom 17.4.2019 – 7 AZR 292/17)

(hl)

„Berechnung des Urlaubsanspruchs bei unbezahltem Sonderurlaub im öffentlichen Dienst“

Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2019, 622

(BAG, Urteil vom 21.5.2019 – 9 AZR 259/18)

(hl)

„Hemmung des Anlaufs der Kündigungserklärungsfrist bei Wunsch nach Vertraulichkeit“

RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA-RR 2019, 623

(BAG, Beschluss vom 27.6.2019 – 2 ABR 2/19)

(hl)

„Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis“

RA Dr. Bernhard Ulrici, Leipzig, NZA-RR 2019, 624

(LAG Sachsen, Urteil vom 17.7.2019 – 2 Sa 364/18)

(hl) 

„Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigungsverbot: Kriterium ‚ganz anders geartete Tätigkeit‘“

RA Dr. Peter Körlings, Hamburg, DB 2019, 2525

(BAG, Urteil vom 17.4.2019 – 7 AZR 323/17)

(hl)

„Wer suchet, der findet! Clearingverfahren befreit Arbeitgeber nicht von Prüfpflicht betreffend Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und Sozialauswahl“

RAe Dr. Wolfang Lipinski / Gerd Kaindl, München, DB 2019, 2526

(BAG, Urteil vom 27.6.2019 – 2 AZR 50/19)

(hl)

„Unwirksame Pauschalierung von Überstunden in Betriebsvereinbarung und Anerkenntnis durch Abzeichnung erfasster Arbeitszeiten“

RA Fabian Neugebauer, LL.M., Köln, DB 2019, 2527

(BAG, Urteil vom 26.6.2019 – 5 AZR 452/18)

(hl)

„Planspiel oder Personalplanung? Grenzen der Unterrichtungsflicht gem. § 92 BetrVG“ [sic]

RA Sören Seidel, Hamburg, DB 2019, 2528

(BAG, Beschluss vom 12.3.2019 – 1 ABR 43/17)

(hl)

„Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bei begrenzter Anrechnung einschlägiger Vordienstzeiten“

RAinnen Dr. Sarah Reinhardt-Kasparek / Katharin Domni, München, BB 2019, 2745-2751

(EuGH, Urteil vom 10.10.2019 – Rs. C-703/17)

(hl)

„BAG: Doch kein Urlaubsanspruch im Sabbatjahr“

RA Dr. André Zimmermann, LL.M. / Wiss. Mit. Hendrik Völkerding, Bonn, BB 2019, 2752

(BAG, Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 406/17)

(hl)

„Kritik am BAG: Urlaubsansprüche aus Elternzeit verfallen wie reguläre Urlaubsansprüche gem. § 7 Abs. 3 BUrlG“

RA Martin Jarsch, Ravensburg, BB 2019, 2743-2745

(BAG, Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 495/17 und Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 362/18)

(hl)

„Altersdiskriminierung/Vorrückungssystem“

Dr. Marta J. Glowacka, LL.M., Wien, ZESAR 2019, 493-502

(EuGH, Urteil vom 8.5.2019 – Rs. C-396/17)

(hl)

„Unternehmensübergang/Arbeitnehmerbegriff“

Prof. Dr. Reinhard Resch, Linz, ZESAR 2019, 502-508

(EuGH, Urteil vom 13.6.2019 – Rs. C-317/18)

(hl)

„Viktimisierung/Schwangerschaft“

Dr. Stefanie Porsche, Berlin, ZESAR 2019, 509-515

(EuGH, Urteil vom 20.6.2019 – Rs. C-404/18)

(hl)